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§ 103 MarkenG

  • Weitergeleitet von „103 MarkenG“
  • sophme
  • 7. Februar 2026 um 17:48
  • 202 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Prüfung der Anmeldung

    (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 MarkenG auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97 MarkenG, 98 MarkenG oder 102 MarkenG entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.

    (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

    • Markenrecht
    • Prüfung
    • Anmeldung
    • Kollektivmarken
    • § 103 MarkenG

Prüfung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht nur nach § 37 MarkenG geprüft, sondern auch darauf, ob sie die Anforderungen der §§ 97 MarkenG, 98 MarkenG und 102 MarkenG erfüllt. Außerdem wird die Anmeldung zurückgewiesen, wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Anmeldung wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über die Art oder Bedeutung der Marke getäuscht wird, insbesondere wenn der Eindruck entstehen kann, dass es sich nicht um eine Kollektivmarke handelt.

(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Gründe für die Zurückweisung nach den Absätzen 1 und 2 entfallen.

________________________

Beispiel: Ein Verband passt seine Kollektivmarkensatzung an, um eine mögliche Irreführung zu vermeiden, und verhindert so die Zurückweisung der Anmeldung.

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