Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
MarkenG
  • Alles
  • MarkenG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. MarkenG

§ 102 MarkenG

  • sophme
  • 7. Februar 2026 um 17:40
  • 178 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kollektivmarkensatzung

    (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.

    (2) Die Kollektivmarkensatzung muss mindestens enthalten:

    1. Namen und Sitz des Verbandes,
    2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
    3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
    4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
    5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
    6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

    (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

    (4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.

    (5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.

    • Markenrecht
    • Kollektivmarken
    • § 102 MarkenG
    • Kollektivmarkensatzung

Kollektivmarkensatzung

(1) Der Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine Kollektivmarkensatzung beigefügt werden.

(2) Die Kollektivmarkensatzung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und den Sitz des Verbandes,
  • den Zweck des Verbandes und wie er vertreten wird,
  • die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft,
  • wer die Kollektivmarke benutzen darf,
  • unter welchen Bedingungen die Kollektivmarke benutzt werden darf und
  • welche Rechte und Pflichten die Beteiligten bei einer Verletzung der Kollektivmarke haben.

(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geografischen Herkunftsangabe, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person Mitglied werden kann, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Gebiet stammen und die die festgelegten Nutzungsbedingungen erfüllt. Diese Personen müssen dann auch zur Benutzung der Kollektivmarke zugelassen werden.

(4) Die Kollektivmarkensatzung wird in das Register eingetragen.

(5) Die Kollektivmarkensatzung ist öffentlich einsehbar.

_________________________

Beispiel: In der Kollektivmarkensatzung eines Regionalverbands ist geregelt, welche Betriebe das Regionszeichen nutzen dürfen und unter welchen Bedingungen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 101 MarkenG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 103 MarkenG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S