(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 MarkenG und 103 MarkenG entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Abs. 6 Satz 2 MarkenG können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.