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§ 105 MarkenG

  • sophme
  • 7. Februar 2026 um 18:11
  • 159 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfall

    (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 MarkenG genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

    1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
    2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Kollektivmarke missbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Kollektivmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
    3. wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Abs. 2 MarkenG irregeführt wird, oder
    4. wenn eine Änderung der Kollektivmarkensatzung entgegen § 104 Abs. 2 MarkenG in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.

    (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

    (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 MarkenG.

    • Markenrecht
    • Verfall
    • Kollektivmarken
    • § 105 MarkenG

Verfall

(1) Eine eingetragene Kollektivmarke wird nicht nur aus den allgemeinen Gründen des § 49 MarkenG gelöscht, sondern auch dann, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass

  • der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr existiert,
  • der Inhaber keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um einen missbräuchlichen Gebrauch der Kollektivmarke zu verhindern, der den Verbandszielen oder der Kollektivmarkensatzung widerspricht,
  • die Nutzung der Marke durch berechtigte Personen dazu führt, dass das Publikum über die Bedeutung der Marke im Sinne des § 103 Abs. 2 MarkenG getäuscht werden kann, oder
  • eine Änderung der Kollektivmarkensatzung entgegen § 104 Abs. 2 MarkenG eingetragen wurde, es sei denn, der Inhaber behebt diesen Mangel durch eine erneute Änderung der Satzung.

(2) Eine missbräuchliche Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn Personen, die nicht zur Nutzung berechtigt sind, die Kollektivmarke verwenden und dadurch eine Täuschung des Publikums möglich ist.

(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 MarkenG.

_________________________

Beispiel: Ein Verband duldet, dass auch Nichtmitglieder das Verbandszeichen verwenden; deshalb wird die Kollektivmarke auf Antrag gelöscht.

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