Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
Inhaberschaft
Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarke können nur Zusammenschlüsse wie Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen oder Händlern sein. Dazu zählen auch Dach- und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst wieder Verbände sind. Voraussetzung ist, dass diese Verbände rechtsfähig sind, also selbst Rechte und Pflichten haben, Verträge abschließen können und vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden diesen Verbänden gleichgestellt.
_______________________
Beispiel: Ein eingetragener Branchenverband meldet eine Kollektivmarke für alle seine Mitgliedsunternehmen an.
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W