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Reiserecht C-45/24 - Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2026 um 14:20
  • 19. Januar 2026 um 14:25
  • 126 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

    Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo1 Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

    Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

    Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt2 . Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt3 . Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

    Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben4 . Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.

    Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-45/24 | Verein für Konsumenteninformation (Von einem Vermittler erhobene Provision) | 15. Jan 2026 | EuGH PM 03/2026

    LogIn zum Volltext

    ____________________________

    1 Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.
    2 Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.
    3 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung EuGH PM 128/2018).
    4 Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.

    • Flugannullierung
    • Erstattung
    • EuGH
    • Reiserecht
    • Vermittlungskosten
    • Provision
    • Flugticketpreis
    • Opodo

Mehrere Reisende buchten über das Online-Reiseportal Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug mit KLM von Wien nach Lima.

Die Flüge wurden später annulliert.
KLM erstattete zwar den Ticketpreis – zog aber rund 95 Euro ab.

Das war die Vermittlungsprovision, die Opodo den Reisenden berechnet hatte.

Die Fluggäste hielten das für unzulässig und ließen ihre Ansprüche von einem Verbraucherschutzverband geltend machen.


Das Problem

Die zentrale Frage lautete:

👉 Muss eine Fluggesellschaft bei einer Flugannullierung auch die Vermittlungsprovision erstatten,
die ein Reisebüro verlangt hat?

KLM argumentierte:

  • Sie habe die Provision nicht selbst erhoben.
  • Ihr sei nicht einmal bekannt gewesen,
    dass – oder in welcher Höhe – Opodo eine Provision verlangt habe.
  • Deshalb müsse sie diesen Betrag nicht zurückzahlen.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.


Was war bisher unklar?

Der EuGH hatte bereits früher entschieden:

👉 Vermittlungsprovisionen sind grundsätzlich zu erstatten, außer, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt.

Unklar war jedoch:

  • Reicht es, dass die Airline nicht weiß, wie hoch die Provision ist?
  • Oder muss sie wirklich gar nichts davon wissen, um nicht zahlen zu müssen?

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat die Rechte der Fluggäste klar gestärkt.


1️⃣ Wer mit Vermittlern arbeitet, kennt deren Provisionen

Der EuGH stellte klar:

👉 Wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,
dass ein Reisebüro in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets verkauft,

dann gilt:

  • Die Airline weiß,
    dass dieses Reisebüro eine Vermittlungsprovision erhebt.

Diese Provision ist ein unvermeidbarer Bestandteil des Ticketpreises.


2️⃣ Die genaue Höhe muss die Airline nicht kennen

Besonders wichtig:

👉 Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die exakte Höhe der Provision kennt.

Denn:

  • Andernfalls könnten Airlines sich leicht ihrer Erstattungspflicht entziehen.
  • Das würde den Fluggastschutz schwächen.
  • Und die Buchung über Reiseportale unattraktiver machen.

3️⃣ Folge: Provision muss erstattet werden

Da die Vermittlungsprovision:

  • Teil des Gesamtpreises ist
  • und als von der Airline genehmigt gilt,

muss sie bei einer Flugannullierung:

👉 vollständig zurückerstattet werden.


Ergebnis

  • Fluggesellschaften müssen bei Flugausfällen auch vom Vermittler erhobene Provisionen erstatten,
  • selbst wenn sie deren genaue Höhe nicht kannten.

Kernaussage in einem Satz

Wird ein Flug über ein Reiseportal gebucht und annulliert, muss die Airline auch die Vermittlungsprovision erstatten – sie kann sich nicht darauf berufen, deren genaue Höhe nicht gekannt zu haben.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-405/23 - Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln.
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff C-469/24 - Pauschalreise - Volle Erstattung bei nicht vertragsgemäßer Vertragserfüllung möglich, selbst wenn bereits bestimmte Leistungen erbracht wurden
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