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Schuldrecht BT C-77/24 - Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, ...

  • juristi.Red
  • 19. Januar 2026 um 13:56
  • 19. Januar 2026 um 14:06
  • 132 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

    Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

    Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

    Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

    Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

    Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6 .

    Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7 .

    Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

    Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-77/24 | [Wunner]1 | 15. Jan 2026 | EuGH PM 02/2026

    LogIn zum Volltext

    ___________________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).
    3 Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.
    4 Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.
    5 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).
    6 Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
    7 Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.
    8 Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.

    • EuGH
    • Schadenersatzklage
    • Online-Glücksspiel
    • Deliktsrecht
    • Konzession
    • Wohnsitzland
    • Online-Casino

Ein Spieler mit Wohnsitz in Österreich hatte bei einem Online-Casino Geld verloren. Der Anbieter saß in Malta und verfügte dort zwar über eine Glücksspiellizenz, hatte aber keine Konzession für Österreich.

Nachdem der Glücksspielanbieter insolvent geworden war, verklagte der Spieler:

👉 die beiden Geschäftsführer persönlich, um seine Spielverluste zurückzuerhalten.


Das Problem

Die Geschäftsführer wehrten sich gegen die Klage vor österreichischen Gerichten.

Ihre Argumente:

  • Das Online-Casino habe seinen Sitz in Malta.
  • Dort seien sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort.
  • Deshalb müsse maltesisches Recht gelten.
  • Nach maltesischem Recht haften Geschäftsführer nicht persönlich für solche Verluste.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.


Was musste der EuGH klären?

Der EuGH sollte beantworten:

👉 Welches nationale Recht gilt, wenn ein Spieler aus einem EU-Staat bei einem illegal angebotenen Online-Glücksspiel Geld verliert?

Insbesondere:

  • Wo gilt der Schaden als entstanden?
  • Handelt es sich um Gesellschaftsrecht oder um eine unerlaubte Handlung?

Was hat der EuGH entschieden?

1️⃣ Es geht um eine unerlaubte Handlung – nicht um Gesellschaftsrecht

Der EuGH stellte klar:

👉 Die Klage richtet sich nicht gegen die Gesellschaft als solche, sondern gegen die Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen ein nationales Glücksspielverbot.

Deshalb:

  • handelt es sich um eine deliktische Schadenersatzklage,
  • auf die die Rom-II-Verordnung anwendbar ist.

Der Ausschluss für reines Gesellschaftsrecht greift hier nicht.


2️⃣ Maßgeblich ist der Ort, an dem der Schaden eintritt

Nach der Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich:

👉 Es ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist.

Der EuGH entschied:

👉 Bei Verlusten aus Online-Glücksspielen tritt der Schaden am Wohnsitz des Spielers ein.

Denn dort:

  • verliert der Spieler tatsächlich sein Geld,
  • wirkt sich der wirtschaftliche Schaden aus.

3️⃣ Im konkreten Fall: österreichisches Recht

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

  • Der Spieler lebt in Österreich.
  • Sein Schaden gilt daher als in Österreich entstanden.

👉 Grundsätzlich ist österreichisches Recht anzuwenden.

Damit können auch die österreichischen Regeln greifen, nach denen Geschäftsführer persönlich haften können.


4️⃣ Ausnahme bleibt möglich

Der EuGH schränkte ein:

👉 Wenn ein Fall offensichtlich enger mit einem anderen Staat verbunden ist, kann ausnahmsweise dessen Recht angewendet werden.

Ob das hier zutrifft, muss nun das nationale Gericht prüfen.


Ergebnis

  • Der Schaden eines Spielers aus Online-Glücksspielen gilt grundsätzlich am Wohnsitz des Spielers als entstanden.
  • Damit entscheidet sich oft auch, welches Recht anwendbar ist.

Kernaussage in einem Satz

Wer bei illegal angebotenen Online-Glücksspielen Geld verliert, erleidet seinen Schaden rechtlich am eigenen Wohnsitz – und kann sich dort auf das nationale Recht berufen, auch gegen Geschäftsführer des Anbieters.

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