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Artikel 143b GG

  • sophme
  • 17. Januar 2026 um 22:54
  • 135 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • "Umwandlung der Deutschen Bundespost"

    (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

    (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

    (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

    • Grundgesetz
    • Umwandlung
    • Schlussbestimmung
    • Übergangsbestimmungen
    • Art. 143b GG
    • Deutsche Bundespost

"Umwandlung der Deutschen Bundespost"

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird durch Bundesgesetz in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Für alle daraus entstehenden Angelegenheiten hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können für eine Übergangszeit durch Bundesgesetz auf die aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen übertragen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeben. Dafür ist ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen eingesetzt. Diese Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz.

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