Im Jahr 2016 legte die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz) (ANSES, Frankreich) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag vor, Titandioxid als karzinogenen Stoff bei Einatmen einzustufen1. Im folgenden Jahr gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA eine zustimmende Stellungnahme zur Einstufung dieses Stoffes2 ab.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erließ die Kommission im Jahr 2019 eine Verordnung3 zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid4 . Darin stellte sie fest, dass es sich um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen bestehe, wenn er in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde.
Verschiedene Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Lieferanten von Titandioxid fochten diese Einstufung und Kennzeichnung vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Mit Urteil vom 23. November 20225 hat das Gericht die streitige Einstufung und Kennzeichnung für nichtig erklärt.
Es hat insbesondere6 festgestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Anerkennung und Zuverlässigkeit einer wissenschaftlichen Studie, auf die sich die Einstufung stützte, einen offensichtlichen Fehler begangen habe.
Gegen dieses Urteil des Gerichts haben Frankreich und die Kommission Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts sowie die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung von Titandioxid als karzinogen.
Der Gerichtshof führt aus, dass das Gericht zwar die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Kontrolle überschritten hat 7, die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung und Kennzeichnung aber gleichwohl gerechtfertigt ist. Das Gericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass der RAC nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-71/23 P| Frankreich / CWS Powder Coatings u. a. und C-82/23 P| Kommission / CWS Powder Coatings u. a. | 01. Aug 2025 | EuGH PM 99/2025
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1 Als Stoff der Kategorie 1B (Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind) bei Einatmen. Dieser Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung beruhte auf der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
2 Als Stoff der Kategorie 2 (Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen), mit dem Gefahrenhinweis „H351 (Einatmen)“.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung Nr. 1272/2008 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
4 Als Stoff der Kategorie 2 (Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen), mit dem Gefahrenhinweis „H351 (Einatmen)“.
5 Urteil CWS Powder Coatings u. a./Kommission des Gerichts, verbundene Rechtssachen T-279/20, T-288/20 und T-283/20 (vgl. auch die Pressemitteilung EuGH PM 190/2022).
6 Darüber hinaus hat das Gericht „im Interesse einer geordneten Rechtspflege“ seine Prüfung fortgesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission auch gegen das Einstufungskriterium verstoßen habe, wonach der Stoff die intrinsische Eigenschaft haben müsse, Krebs zu erzeugen. Der Gerichtshof sieht in diesen Erwägungen des Gerichts nicht tragende Gründe seines Urteils, so dass die dagegen gerichteten Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchen.
7 Es war nämlich nicht Sache des Gerichts, selbst über die Frage zu entscheiden, ob der vom RAC herangezogene Dichtewert der Titandioxidpartikel angesichts des Phänomens der Agglomeration dieser Partikel der geeignete Wert war. Diese Frage hätte vielmehr einer wissenschaftlichen Bewertung bedurft.