Das OLG Bamberg hält die Löschung eines Facebook-Kommentars („Müllsack-Ballett?“ zu burkatragenden Personen) und eine dreitägige Funktionssperre des Accounts für rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Facebook-Regeln („Gemeinschaftsstandards“) sind nach Ansicht des Gerichts wirksam und dürfen auch Äußerungen erfassen, die noch unterhalb von Schmähkritik oder Strafbarkeit liegen. Ein reiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit scheitert zudem meist an fehlendem Feststellungsinteresse.
Ein Facebook-Nutzer schrieb unter ein Video mit burkatragenden Personen, die sich schlagen, den Kommentar: „Müllsack-Ballett?“. Facebook löschte den Kommentar und sperrte den Nutzer für drei Tage teilweise: Er konnte nichts posten, nicht kommentieren und den Messenger nicht nutzen (nur noch lesen).
Der Nutzer klagte dagegen. Er meinte: Das sei nur ein Witz, keine Hassrede – und Facebook dürfe zulässige Meinungen nicht einfach löschen.
Das Gericht sieht das anders:
1 Der „Feststellungsantrag“ ist meist schon unzulässig
Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass Sperre/Löschung rechtswidrig waren. Das Gericht sagt: Dafür fehlt oft das nötige Interesse, weil man sein Ziel normalerweise besser mit anderen Klagen erreicht, z. B. auf Wiederherstellung, Unterlassung oder Schadensersatz.
2 Facebooks Regeln sind wirksam
Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards (Stand 19.04.2018) seien verständlich genug und benachteiligen Nutzer nicht unangemessen. Facebook habe ein „virtuelles Hausrecht“ und darf Regeln setzen, um die Plattform zu schützen.
3 Facebook darf auch unterhalb der Strafbarkeit einschreiten
Wichtig: Das Gericht sagt ausdrücklich, dass Facebook „Hassrede“ auch dann verbieten darf, wenn eine Äußerung nicht strafbar ist und noch unterhalb von Schmähkritik liegt. Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass Facebook jede Aussage auf seiner Plattform veröffentlichen muss.
4 Der Kommentar war nach den Regeln „Hassrede“
Das Gericht versteht den Vergleich „Burka = Müllsack“ nicht als neutralen Kleidungsvergleich, sondern als Herabsetzung der Personen bzw. einer Gruppe, die mit diesem religiös geprägten Kleidungsstück verbunden ist. Humor/Ironie schützt nicht automatisch – auch ein „Witz“ kann verletzend sein.
5 Die dreitägige Sperre war verhältnismäßig
Eine kurze Sperre für die aktive Nutzung sei kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – zumal sie nicht öffentlich „an den Pranger“ stellt. Deshalb gab es auch keinen Schadensersatz, auch nicht nach DSGVO.
Ergebnis:
Facebook durfte den Kommentar löschen und den Account für wenige Tage sperren. Der Kläger bekommt den Beitrag nicht zurück, keine Unterlassung, keine Auskunft und kein Geld.
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2020 – 4 U 228/19
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