darunter versteht man eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer allein für die Nichtteilnahme am Streik. (W. Dütz, Arbeitsrecht 6. Aufl. 2001, § 10 Rnr. 611 d) Dieses Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers wird während des Arbeitskampfes vom BAG grds. als zulässig angesehen. (BAG NZA 1993, 1135)