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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 14/24 (XI R 21/21) - Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte in einem Online-Netzwerk (X) sind Einzweck-Gutscheine

  • juristi.Red
  • 17. Dezember 2025 um 12:50
  • 109 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21) entschieden, dass Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, deren Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten bereits bei der Ausgabe der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der Umsatzsteuer feststehen.

    Seit dem Jahr 2019 wird umsatzsteuerrechtlich nach § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG (des Umsatzsteuergesetzes) die Ausgabe und die Übertragung eines sog. Einzweck-Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, angesehen. Die Umsatzsteuer ist daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt (FA) zu entrichten. Handelt es sich hingegen um einen sog. Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausstellung eines Gutscheins im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG zum einen der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und zum anderen die für die Leistung geschuldete Steuer feststeht (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG).

    Im Streitfall vertrieb die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für das X Netzwerk (ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten) an Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten im X Netzwerk viele verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben.

    X war bei Ausgabe der Codes davon ausgegangen, dass es sich um Einzweck-Gutscheine handelt. Die Klägerin erfasste die Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen nicht und brachte vor, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei. FA und Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, die Codes stellten sog. Einzweck-Gutscheine dar, sodass die Übertragung der Codes an die Endverbraucher der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Entscheidend sei, dass aufgrund der deutschen Länderkennung der Ort der Leistung an die Endverbraucher in Deutschland feststehe.

    Der BFH rief im Jahr 2022 zur Klärung dieser Frage den EuGH an (Beschluss vom 03.11.2022 – XI R 21/21, BFHE 277, 561). Der EuGH entschied mit Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024 - C-68/23 (EU:C:2024:342), dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wird, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der X von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden.
    Mit seinem Beschluss vom 25.06.2025 hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt. Weil nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kommt, steht der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur digitale Inhalte, die dem Regelsteuersatz unterliegen, abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine. Ihre Übertragung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Einstufung, die X bei der erstmaligen Ausgabe der Gutscheincodes vorgenommen hatte, erwies sich daher als zutreffend. Die Besteuerung von Gutscheinen hängt nicht vom Vertriebsweg ab. Der Erwerb direkt beim ausgebenden Unternehmer wird genauso besteuert wie der Erwerb über einen oder mehrere Zwischenhändler.

    Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die (unabhängig vom Zeitpunkt der Einlösung) nach dem 31.12.2018 ausgeben wurden. Zu Gutscheinen, die vor dem 01.01.2019 ausgegeben wurden, hat der BFH bereits mit Beschluss vom 29.11.2022 – XI R 11/21 (BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424) entschieden, dass es bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kam, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die praktischen Ergebnisse nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich mithin nicht.

    BFH-Beschluss vom 25.06.2025 - XI R 14/24 (XI R 21/21) [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 73/2025

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    • Steuerrecht
    • Besteuerung
    • Gutschein
    • digitale Inhalte
    • Online-Netzwerk (X)
    • Einzweck-Gutschein

Gutscheincodes für das X Netzwerk sind Einzweck-Gutscheine

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk sogenannte Einzweck-Gutscheine sind. Ihre Übertragung unterliegt daher bereits beim Verkauf der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob die Codes direkt oder über Zwischenhändler vertrieben werden (BFH-Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24).

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen:

  • Bei Einzweck-Gutscheinen fällt die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe oder Übertragung des Gutscheins an.
  • Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins.

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bereits bei Ausgabe feststeht:

  1. wo die spätere Leistung erbracht wird (Leistungsort) und
  2. wie hoch die dafür geschuldete Umsatzsteuer ist.

Worum ging es im konkreten Fall?

Die Klägerin verkaufte über ihren Online-Shop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten im X Netzwerk an Endverbraucher mit deutschem Nutzerkonto (Länderkennung DE).
Mit den Codes konnten im X Netzwerk verschiedene digitale Leistungen genutzt werden, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin hatte die Gutscheincodes zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben. Sie erklärte die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen, weil sie die Auffassung vertrat, es handele sich um Mehrzweck-Gutscheine.

Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht

Finanzamt und Finanzgericht sahen dies anders:

  • Aufgrund der deutschen Länderkennung der Nutzerkonten stehe bereits bei Ausgabe der Gutscheincodes fest, dass der Leistungsort in Deutschland liegt.
  • Da nur Leistungen mit Regelsteuersatz erbracht werden können, sei auch die Höhe der Steuer von Anfang an bekannt.

Die Gutscheincodes seien daher Einzweck-Gutscheine, deren Übertragung umsatzsteuerpflichtig ist.

Einschaltung des EuGH

Der BFH legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied, dass es allein darauf ankommt, ob der Leistungsort beim Endverbraucher bereits bei Ausstellung des Gutscheins feststeht.

Unerheblich ist:

  • ob der Gutschein über Zwischenhändler in anderen Mitgliedstaaten weiterverkauft wird,
  • oder ob Gutscheine möglicherweise entgegen den Nutzungsbedingungen von Personen in anderen Ländern eingelöst werden.

Entscheidung des BFH

Der BFH setzte die Vorgaben des EuGH um und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung:

  • Die Gutscheincodes sind Einzweck-Gutscheine.
  • Die Umsatzsteuer entsteht bei der Übertragung der Codes, nicht erst bei deren Einlösung.
  • Der Vertriebsweg spielt keine Rolle:
    Der Kauf direkt beim Aussteller wird genauso behandelt wie der Kauf über einen oder mehrere Zwischenhändler.

Ergebnis

Gutscheincodes für das X Netzwerk unterliegen bereits bei ihrem Verkauf der Umsatzsteuer, wenn aufgrund der Nutzerkonten feststeht, dass:

  • der Leistungsort in Deutschland liegt und
  • nur steuerpflichtige digitale Leistungen erbracht werden können.
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