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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 19/23 - Umsatzsteuer in der Systemgastronomie

  • klaus25
  • 18. Juli 2025 um 11:10
  • 18. Juli 2025 um 11:11
  • 251 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Burger im Spar-Menu kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte Burger

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – XI R 19/23 entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

    Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19%) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%).

    Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

    Das Finanzamt (FA) hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.

    Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des FA - der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

    Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

    Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.

    BFH-Urteil vom 22.01.2025 - XI R 19/23 - BFH PM 38/2025

    • Steuerrecht
    • USt
    • Umsatzsteuer
    • Systemgastronomie
    • Burger
    • Sparmenü
    • Einzelverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22. Januar 2025 in einem Urteil entschieden, dass die Methode zur Aufteilung des Preises eines Spar-Menüs, bei der der Preis für einen Burger höher ist als der Einzelpreis, nicht okay ist.

In dem Fall haben zwei GmbHs, die Schnellrestaurants betreiben, Spar-Menüs verkauft, die zum Beispiel aus einem Getränk, einem Burger und Pommes bestehen und zu einem Gesamtpreis für den Mitnahme-Verzehr angeboten werden. Laut BFH gibt es dabei zwei Lieferungen: das Getränk wird mit dem normalen Steuersatz von 19% besteuert und die Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Seit dem 1. Juli 2014 haben die beiden GmbHs den Gesamtpreis der Spar-Menüs mit der "Food-and-Paper"-Methode aufgeteilt, die sich nach den Kosten für die Speisen und Getränke richtet. Da die Gewinnspanne bei Getränken normalerweise viel höher ist als bei Speisen, hätte diese Methode typischerweise zu einer niedrigeren Umsatzsteuer geführt als eine Aufteilung nach Einzelpreisen.

Das Finanzamt fand die "Food-and-Paper"-Methode jedoch nicht in Ordnung, weil sie komplizierter ist als die Aufteilung nach Einzelpreisen und nicht zu fairen Ergebnissen führt. Das Finanzgericht sah das anders und hielt die Methode für zulässig.

Der BFH war jedoch nicht derselben Meinung und erklärte, dass der Unternehmer nicht immer die einfachste Methode wählen muss, solange eine andere Methode genauso sinnvoll ist. Aber die "Food-and-Paper"-Methode wurde nicht anerkannt, weil sie in manchen Fällen dazu führen könnte, dass der Preis eines Burgers im Menü höher ist als der Einzelpreis, was für den BFH einfach nicht realistisch ist. Eine Methode, die so etwas ermöglicht, kann nicht als sachgerecht gelten.

Außerdem hat der BFH in einem ähnlichen Fall am 22. Januar 2025 eine vergleichbare Methode ebenfalls nicht akzeptiert.

BFH-Urteil vom 22. Januar 2025 - XI R 19/23!

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