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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht X R 25/22 - Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei den Finanzämtern elektronisch übermittelter Daten

  • sophme
  • 8. Oktober 2025 um 18:23
  • 8. Oktober 2025 um 18:26
  • 245 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

    Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das FA erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt das FA auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.

    In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids --sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen-- nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das FA die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

    Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO (der Abgabenordnung) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das FA übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem FA oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des FA ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

    BFH-Urteil vom 27.11.2024 [Leitsatzentscheidung] - X R 25/22 - BFH PM 44/2025

    • Steuerrecht
    • Finanzamt
    • BFH
    • FA
    • Änderung
    • Steuerbescheid
    • E-Dokument
    • spätere Änderung
    • § 175b AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.11.2024 in einem Urteil (X R 25/22) entschieden, dass ein Steuerbescheid immer geändert werden kann, wenn das Finanzamt (FA) neue Daten bekommt, die elektronisch übermittelt wurden. Dabei ist es egal, ob das FA die Infos schon kannte oder nicht.

In dem Fall haben die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben und ihre Renteneinkünfte richtig angegeben. Das FA hat aber einen Einkommensteuerbescheid erstellt, in dem die Renteneinkünfte nicht berücksichtigt wurden. Später hat das FA dann durch eine Datenübermittlung von der Rentenversicherung erfahren, wie hoch die Renteneinkünfte sind. Daraufhin hat das FA den Bescheid zuungunsten der Kläger geändert und die Renteneinkünfte berücksichtigt. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH haben das so akzeptiert.

Früher konnte man einen Steuerbescheid nur ändern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren (zum Beispiel wenn im Bescheid ein Vorbehalt für eine Nachprüfung stand oder wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden). Im aktuellen Fall waren diese Bedingungen nicht gegeben, weil das FA die Rente im ursprünglichen Bescheid ignoriert hatte, obwohl es alle Infos hatte.

Aber mit der Digitalisierung bekommt das FA immer mehr relevante Daten elektronisch. Deshalb hat der Gesetzgeber 2017 die Regelung des § 175b AO eingeführt. Diese besagt, dass ein Steuerbescheid geändert werden kann, wenn Daten übermittelt werden, die vorher nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Es gibt keine weiteren einschränkenden Bedingungen. Das heißt, man kann den Bescheid auch ändern, wenn dem FA oder dem Steuerpflichtigen vorher ein Fehler unterlaufen ist. Das hat in diesem Fall dem FA geholfen, könnte aber genauso gut auch dem Steuerpflichtigen zugutekommen.

Das Urteil des BFH vom 27.11.2024 ist also ein wichtiges Ding!

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