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Wettbewerbsrecht I ZR 183/24 - Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

  • sophme
  • 12. Dezember 2025 um 17:40
  • 12. Dezember 2025 um 17:50
  • 183 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.

    Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

    Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

    BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - BGH PM 184/2025

    Vorinstanzen:

    Landgericht Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23

    Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24

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    • Werbung
    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Preisermäßigung
    • 30-Tage-Bestpreis
    • Rabattwerbung

Preisermäßigungswerbung nur mit klar ausgewiesenem 30-Tage-Bestpreis

Der BGH hat entschieden, dass eine Preisermäßigungswerbung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird (BGH, Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24).

Worum ging es?

Ein Lebensmitteldiscounter bewarb Kaffee in einem Prospekt mit:

  • aktuellem Preis: 4,44 €
  • durchgestrichenem Preis: 6,99 €
  • „-36 %“ Rabatt

Der Hinweis zum gesetzlich vorgeschriebenen 30-Tage-Bestpreis befand sich jedoch lediglich in einer kleinen Fußnote. Dort war erklärt, dass der niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage tatsächlich ebenfalls 4,44 € betragen hatte.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gibt der Wettbewerbszentrale Recht.

👉 Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage so angeben, dass Verbraucher ihn klar, eindeutig und gut lesbar erkennen können.

Ein versteckter Hinweis in einer Fußnote genügt nicht.

Begründung

30-Tage-Bestpreis ist Pflicht

Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde.

Dadurch sollen künstlich erhöhte Ausgangspreise und irreführende Rabatte verhindert werden.

Hinweis muss verständlich sein

Es reicht nicht aus, den Bestpreis irgendwo in der Werbung zu erwähnen.

Der Hinweis muss:

  • unmissverständlich,
  • klar erkennbar und
  • gut lesbar

sein.

Eine kleine Fußnote am Seitenende erfüllt diese Anforderungen nicht.

Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden

Im Streitfall entstand der Eindruck, der Preis sei von 6,99 € auf 4,44 € gesenkt worden.

Tatsächlich hatte der Händler den Kaffee innerhalb der letzten 30 Tage bereits zuvor für 4,44 € angeboten.

Gerade diese Information soll Verbraucher in die Lage versetzen, den tatsächlichen Preisvorteil richtig einzuschätzen.

Kernaussage

  • Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss bei jeder Preisermäßigung der 30-Tage-Bestpreis angegeben werden.
  • Diese Angabe muss den Anforderungen der Preisklarheit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV) genügen.
  • Kleingedruckte, versteckte oder nur per Fußnote erschließbare Hinweise reichen nicht aus.
  • Eine unzureichende Darstellung stellt das Vorenthalten wesentlicher Informationen dar und ist unlauter (§§ 5a UWG, 5b UWG).

Praxisfolge: Händler müssen den 30-Tage-Bestpreis sichtbar und verständlich platzieren; sonst ist die Rabattwerbung wettbewerbswidrig.

§ 11 Abs. 1 PAngV
→ Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage

§ 1 Abs. 3 PAngV
→ Gebot der Preisklarheit

§§ 5a UWG, 5b UWG
→ Vorenthalten wesentlicher Informationen

Preiswerbung im Wettbewerbsrecht
→ Transparenzanforderungen bei Rabattaktionen

Verbraucherschutz
→ Verhinderung irreführender Rabattwerbung und künstlicher Preissteigerungen vor Sonderaktionen

BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 183/24 (BGH PM 184/2025)

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