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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht II R 18/23 - Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

  • sophme
  • 11. Dezember 2025 um 13:23
  • 11. Dezember 2025 um 13:24
  • 194 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23 entschieden.

    Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau je zu ½ Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

    Das Finanzamt (FA) sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

    Mit der Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an und wies die durch das FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim bereichert angesehen. Deshalb ist es folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.

    BFH-Urteil vom 04.06.2025 - II R 18/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 70/2025

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Steuerbefreiung
    • Einlage
    • Schenkungssteuer
    • Familienheim
    • Ehegatten-GbR

Einfach verständliche Zusammenfassung

Ehepartner können sich ein sog. Familienheim (also die selbst bewohnte gemeinsame Immobilie) steuerfrei schenken. Normalerweise gilt das, wenn ein Ehepartner der direkte neue Eigentümer wird.

In diesem Fall lief es etwas anders:

Der Ehemann und die Ehefrau gründeten eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der beide je zur Hälfte beteiligt waren. Die Ehefrau übertrug anschließend das gesamte Familienheim unentgeltlich in das Vermögen dieser GbR. Dadurch erhielt der Ehemann indirekt einen hälftigen Anteil am Haus – über seine Beteiligung an der GbR.

Das Finanzamt meinte:
Die GbR ist jetzt Eigentümerin – nicht der Ehemann. Deshalb könne die Steuerbefreiung für Familienheime nicht gelten.

Der BFH sah das anders und entschied:

➡️ Für die Schenkungsteuer zählt nicht das Zivilrecht (wer rechtlich Eigentümer wird), sondern wer wirtschaftlich bereichert wird.
➡️ Der Ehemann ist durch die Übertragung in Höhe seines GbR-Anteils tatsächlich bereichert worden – nämlich zur Hälfte.
➡️ Deshalb kann er die Steuerbefreiung für das Familienheim nutzen.

Kernbotschaft des Urteils:

Auch wenn ein Familienheim nicht direkt an den Ehepartner, sondern zunächst in eine gemeinsame GbR eingebracht wird, kann die Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen greifen – jedenfalls wenn beide Partner zu gleichen Teilen beteiligt sind und das Haus weiterhin als Familienheim genutzt wird.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff II R 15/22 und II 18/22 - Grunderwerbsteuer - Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie
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