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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht II R 15/22 und II 18/22 - Grunderwerbsteuer - Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie

  • juristi.Red
  • 17. März 2025 um 10:52
  • 17. März 2025 um 10:52
  • 207 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht.

    Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat – wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag – Az. II R 18/22 – entschieden hat.

    Im Verfahren Az. II R 15/22 kauften der Kläger und seine Ehefrau ein Grundstück, auf dem Eigentumswohnungen zu errichten waren; im Verfahren Az. II R 18/22 erwarb der Kläger ein Grundstück, auf dem eine Doppelhaushälfte gebaut werden sollte. Die jeweilige Verkäuferin verpflichtete sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bauausführung gegenüber der Verkäuferin ("nachträgliche Sonderwünsche"). Für diesen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die Käufer Mehrkosten für solche nachträgliche Sonderwünsche zu tragen hatten und nur die Verkäuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt (FA) hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Steuerbescheide gegenüber den jeweiligen Klägern. Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

    Der BFH gab in den Revisionsverfahren ebenfalls überwiegend dem FA Recht. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (des Grunderwerbsteuergesetzes) gehören auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leistungen, die nachträglich gewährt werden; zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen schon im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

    Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im Verfahren Az. II R 15/22 darin, dass der Kläger verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne weiteres selbst ausführen lassen durfte, sondern die Ausführung der Verkäuferin oblag. Etwas anders verhielt es sich in der Streitsache Az. II R 18/22. Dort war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für den BFH zwar hinsichtlich der zusätzlich gezahlten Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rolllädenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag schon selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah. In den "Hausanschlusskosten" hingegen sah der BFH keine nachträglich vereinbarten Sonderwünsche. Die Übernahme dieser Entgelte durch den Kläger wurde nämlich nicht nachträglich vereinbart, sondern ergab sich bereits aus dem Grundstückskaufvertrag selbst.

    BFH-Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22 und II 18/22 - BFH PM 11/2025

    • Steuerrecht
    • Grunderwerbsteuer
    • nachträglich
    • Immobilie
    • Sonderwünsche
    • noch zu errichtende
    • Grundstückskaufvertrag

Hey Leute, hier ein bisschen Klartext zu den Extra-Wünschen, die ihr nachträglich für eure neue Immobilie haben wollt: Wenn diese Wünsche in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf stehen, müsst ihr dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2024 entschieden. Die Steuer wird nicht im ursprünglichen Bescheid für den Grundstückskauf aufgeführt, sondern ihr bekommt dafür einen extra Steuerbescheid.

Aber keine Sorge: Hausanschlusskosten sind davon ausgenommen, wenn ihr euch im Kaufvertrag schon dazu verpflichtet habt, diese zu übernehmen – auch das hat der BFH an dem gleichen Tag klargestellt.

In einem der Fälle haben ein Mann und seine Frau ein Grundstück gekauft, wo Eigentumswohnungen gebaut werden sollten. In einem anderen Fall hat ein Mann ein Grundstück für eine Doppelhaushälfte gekauft. In den Kaufverträgen hat sich die Verkäuferin verpflichtet, die Immobilien zu bauen. Als die Bauarbeiten losgingen, wollten die Käufer ein paar Änderungen und mussten dafür Mehrkosten übernehmen, die nur die Verkäuferin umsetzen durfte. Das Finanzamt fand, dass sie dafür Grunderwerbsteuer zahlen müssen und hat Bescheide erlassen. Die Klagen der Käufer beim Finanzgericht waren erfolglos.

Der BFH hat dem Finanzamt in den Revisionen meist recht gegeben. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz zählen auch zusätzliche Leistungen zur Steuer, die der Käufer neben dem Kaufpreis zahlt. Aber nur, wenn diese Leistungen nachträglich gewährt werden. Wenn der Käufer sich schon im Kaufvertrag verpflichtet hat, gelten sie von Anfang an.

Die nachträglichen Wünsche sind nur steuerpflichtig, wenn sie in Verbindung mit dem Kaufvertrag stehen. Im ersten Fall sah der BFH das so, dass der Käufer die Mehrkosten tragen musste und die Verkäuferin die Änderungen umsetzen sollte. Im zweiten Fall war das anders: Hier gab es zwar einen Zusammenhang wegen zusätzlicher Kosten für Innentüren und Bodenbeläge, aber die Hausanschlusskosten waren nicht nachträglich vereinbart, sondern standen schon im Kaufvertrag.

Also, wenn ihr nachträglich Wünsche habt, schaut genau hin, wie das mit dem Kaufvertrag zusammenhängt!

BFH-Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22 und II R 18/22 - BFH PM 11/2025

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