Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - GbR

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Die GbR ist eine Personengesellschaft.

    Der Zusammenschluss der Gesellschafter muss nicht auf eine gewisse Dauer ausgerichte sein (BGH WM 1971, 840, 841). Der Gesellschaftszweck kann auch auf der gemeinsamen Durchführung einer lediglich drei Tage dauernden Ausgrabung beruhen.

    Die GbR ist nach aussen rechts- und parteifähig. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Gesellschafter der GbR können natürliche und juristische Personen sein.


    Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Die Vorschriften der §§ 705 ff BGB finden daher nicht nur auf die GbR selbst, sondern auch auf alle anderen Personengesellschaften (OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaften) Anwendung.

    Der Gesellschaftsvertrag der GbR stellt keinen Austauschvertrag dar. Es fehlt die gegenseitige Leistungspflicht der Gesellschafter untereinander, da diese sich zusammenschließen um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Daher ist die Anwendung der §§ 323 bis 326 BGB ausgeschlossen. Der Rücktritt vom Gesellschaftervertrag wegen Schlechtleistung ist nicht möglich. Es ist nur die Kündigung (§ 723 BGB) oder die Auflösung der Gesellschaft für die Zukunft möglich. Der BGH (WM 1982, 1226 ff) hat in den Fällen der Schlechterfüllung des Gesellschaftsvertrages die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung angewandt. Daher ist nun in diesen Fällen, wie auch bei Verzug eines Gesellschafters mit der Erfüllung seiner Mitgliedspflichten aus einem Leistungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft die Haftung aus § 280 BGB einschlägig. (Eisenhardt, Gesellschaftsrecht RNr. 49, 11. Auflage)

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