Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
LPartG
  • Alles
  • LPartG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. LPartG

§ 10 LPartG

  • sophme
  • 28. November 2025 um 15:29
  • 266 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erbrecht

    (1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

    (2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt auch in diesem Fall.

    (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

    1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
    2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

    In diesen Fällen gilt § 16 LPartG entsprechend.

    (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 BGB bis 2272 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten entsprechend.

    (5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechend anzuwenden.

    (6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

    (7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Lebenspartnerschaft
    • § 10 LPartG

Erbrecht

(1) Stirbt ein Lebenspartner, so erbt der überlebende Lebenspartner von Gesetzes wegen:
• ein Viertel, wenn Verwandte der ersten Ordnung (z. B. Kinder, Enkel) vorhanden sind,
• die Hälfte, wenn Verwandte der zweiten Ordnung (z. B. Eltern, Geschwister) oder Großeltern vorhanden sind.
Wenn neben Großeltern auch deren Abkömmlinge (z. B. Tanten, Onkel, Cousins) erben, erhält der Lebenspartner zusätzlich den Teil, der nach § 1926 BGB diesen Abkömmlingen zustehen würde. Außerdem bekommt der Lebenspartner die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände (außer Grundstückszubehör) sowie die Geschenke, die zur Begründung der Lebenspartnerschaft gemacht wurden. Wenn Verwandte der ersten Ordnung miterben, bekommt er diese Haushaltsgegenstände („Voraus“) nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht. Für den Voraus gelten die Regeln für Vermächtnisse. Wenn der Lebenspartner selbst ein erbberechtigter Verwandter ist, erbt er zweifach: einmal als Lebenspartner und einmal als Verwandter. Der Anteil als Verwandter gilt dann als besonderer Erbteil.

(2) Gibt es weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern, erbt der überlebende Lebenspartner alles. Hatten die Lebenspartner im Güterstand der Gütertrennung gelebt und gibt es ein oder zwei Kinder, so erben der Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. § 1924 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

(3) Der überlebende Lebenspartner hat kein Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
• die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG vorlagen und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, oder
• der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. In diesen Fällen gilt § 16 LPartG entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dafür gelten die §§ 2266 BGB bis 2272 BGB entsprechend.

(5) Hat der Erblasser seinen Lebenspartner in einer letztwilligen Verfügung bedacht, gilt § 2077 BGB entsprechend (z. B. Wegfall von Verfügungen bei Auflösung der Partnerschaft).

(6) Wenn der Erblasser den Lebenspartner durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann der überlebende Lebenspartner von den Erben den Pflichtteil verlangen, und zwar die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Für den Pflichtteil gelten die BGB-Regeln entsprechend; der Lebenspartner wird dabei wie ein Ehegatte behandelt.

(7) Die BGB-Vorschriften über das Inventar bei zum Gesamtgut gehörender Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 09 LPartG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 11 LPartG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S