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§ 15 LPartG

  • Weitergeleitet von „15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG“
  • sophme
  • 29. November 2025 um 16:40
  • 29. November 2025 um 17:13
  • 267 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

    (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

    1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
      • a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
      • b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
    2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
    3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

    Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt entsprechend.

    (3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

    (4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BGB und § 1317 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten entsprechend.

    (5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Aufhebung
    • Lebenspartnerschaft
    • § 15 LPartG

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

• die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und

a) beide die Aufhebung beantragen oder der andere zustimmt, oder
b) nicht zu erwarten ist, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,

• ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
• die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller wegen Gründen, die beim anderen Lebenspartner liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft außerdem auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll trotz einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren nicht aufgehoben werden, wenn dies für den Partner, der die Aufhebung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte bedeuten würde und es deshalb – auch unter Berücksichtigung des Antragstellers – ausnahmsweise nötig erscheint, die Lebenspartnerschaft aufrechtzuerhalten.

(4) Eine Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn die Lebenspartnerschaft bestätigt wurde; § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BGB und § 1317 BGB gelten entsprechend.

(5) Lebenspartner leben getrennt, wenn sie nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben und ein Lebenspartner klar macht, dass er diese Gemeinschaft nicht wiederherstellen will, weil er die Lebenspartnerschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB gelten entsprechend.

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