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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 25/24 - Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

  • sophme
  • 20. November 2025 um 14:43
  • 20. November 2025 um 15:00
  • 244 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 15.07.2025 - IX R 25/24 entschieden.

    Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau (§ 146b AO - der Abgabenordnung) durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO (der Datenschutz-Grundverordnung). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

    Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

    BFH-Urteil vom 15.07.2025 - IX R 25/24 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 58/2025

    __________________________________

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    • Datenschutz
    • Art. 15 DSGVO
    • Steuerrecht
    • Finanzamt
    • Offenlegung
    • FA
    • Steuerhinterziehung
    • anonyme Anzeige
    • Steuerverkürzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Wer beim Finanzamt anonym angezeigt wurde, hat normalerweise keinen Anspruch darauf, den Inhalt dieser Anzeige zu erfahren.
Auch das Datenschutzrecht (DSGVO) hilft dabei nicht weiter.

Was ist passiert?

Eine Gastronomin wurde anonym beim Finanzamt gemeldet. In der Anzeige wurde ihr vorgeworfen, steuerlich etwas falsch zu machen.
Daraufhin führte das Finanzamt eine Kassen-Nachschau durch – also eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung.
Es wurde keine Steuerstraftat festgestellt.

Die Gastronomin wollte danach:

  1. Einsicht in ihre Steuerakte,
  2. Auskunft über alle sie betreffenden Daten, um den Inhalt der Anzeige zu erfahren und vielleicht herauszufinden, wer sie angezeigt hatte.

Das Finanzamt lehnte ab – und auch das Finanzgericht gab ihr nicht recht.

Was sagt der BFH?

Der BFH bestätigte diese Entscheidung:

1. Keine Akteneinsicht in die anonyme Anzeige

  • Das Interesse des Hinweisgebers, anonym zu bleiben, ist wichtiger als das Interesse der betroffenen Person, den Inhalt zu erfahren.
  • Nur in Ausnahmefällen wäre es anders – zum Beispiel, wenn jemand durch eine falsche Anzeige zu Unrecht strafrechtlich verfolgt würde.
    Das war hier aber nicht der Fall.

2. Kein Anspruch nach DSGVO

  • Zwar enthält die Anzeige durchaus personenbezogene Daten der Gastronomin (z. B. Vorwürfe über ihr Verhalten).
  • Grundsätzlich müsste die Behörde darüber Auskunft geben.
  • Aber: Dieser Anspruch ist eingeschränkt, wenn dadurch die Arbeit des Finanzamts gefährdet wäre – z. B. wenn anonyme Hinweise keine Rolle mehr spielen könnten.
  • Außerdem muss die Identität des Anzeigeerstatters geschützt werden.

Ergebnis

Die Gastronomin bekommt weder Einblick in die anonyme Anzeige noch Auskunft über ihren Inhalt.

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