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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 24/24 - Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

  • sophme
  • 11. Dezember 2025 um 12:56
  • 162 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 24/24 entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG (des Einkommensteuergesetzes) nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

    Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

    Die Revision wies der BFH zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

    BFH-Urteil vom 12.08.2025 - IX R 24/24 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 68/2025

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    • Steuerrecht
    • Einfamilienhaus
    • EFH
    • Neubau
    • Abriss
    • Sonderabschreibung

Sonderabschreibung nur bei echtem Wohnungszuwachs: Kein Steuervorteil für Ersatz-Neubau nach Abriss


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die steuerliche Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur gewährt wird, wenn tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entsteht. Wird ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und an gleicher Stelle durch ein neues ersetzt, liegt keine Wohnraumerweiterung vor – deshalb entfällt die Förderung. Die Regelung soll gezielt den Bau neuer Wohnungen fördern, um die Wohnungsnot zu lindern. Erfolgt der Neubau unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abriss, handelt es sich steuerlich nicht um einen förderfähigen Schaffungstatbestand, sondern lediglich um einen Ersatzbau.


Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist ein Steuervorteil, mit dem der Staat zum Bau zusätzlicher Wohnungen motivieren will. Das funktioniert aber nur, wenn durch das Bauprojekt wirklich mehr Wohnraum entsteht als vorher.

Der BFH hat nun klargestellt:
Wenn jemand ein altes Haus abreißt und an derselben Stelle ein neues Haus baut, entsteht kein zusätzlicher Wohnraum – es wird lediglich das alte Gebäude ersetzt. Deshalb gibt es dafür keine Sonderabschreibung.

Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin für den Neubau ihres Einfamilienhauses nach Abriss des alten Hauses die Sonderabschreibung nutzen. Da beide Maßnahmen eng zusammenhingen und das neue Haus die frühere Wohnung lediglich ersetzte, lehnte der BFH den Steuervorteil ab. Nur wenn Abriss und Neubau völlig unabhängig voneinander stehen würden, könnte ausnahmsweise etwas anderes gelten.

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