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§ 0938 ZPO

  • klaus25
  • 6. November 2025 um 18:02
  • 133 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Inhalt der einstweiligen Verfügung

    (1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

    (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Arrest
    • Inhalt
    • § 938 BGB

Was in der einstweiligen Verfügung steht

(1) Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Maßnahmen nötig sind, um das Ziel zu erreichen.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch beinhalten, dass etwas beschlagnahmt wird oder dass dem Gegner gesagt wird, was er tun oder lassen soll. Besonders kann es sein, dass ihm verboten wird, ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff zu verkaufen, zu belasten oder zu verpfänden.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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