Brasserie Nationale, eine luxemburgische Gesellschaft, die Bier und Mineralwasser herstellt, ist Eigentümerin von Munhowen, ihrer 100-%igen Tochtergesellschaft, die auf den Großhandel mit Getränken in Luxemburg und den benachbarten Regionen Frankreichs und Belgiens spezialisiert ist.
Am 22. Dezember 2023 und am 10. Januar 2024 teilte Brasserie Nationale der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde ihre Absicht mit, die alleinige Kontrolle an Boissons Heintz, einer im Getränkegroßhandel tätigen luxemburgischen Gesellschaft, dadurch zu übernehmen, dass Munhowen sämtliche Anteile an Boissons Heintz erwirbt.
Mangels relevanter Umsatzzahlen hatte dieser Zusammenschluss keine europäische Bedeutung und musste daher nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Da es zudem in Luxemburg keine Fusionskontrollregelung gibt, bestand dort insoweit keine Anmeldepflicht. Der Zusammenschluss ist auch weder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angemeldet worden, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.
Am 7. Februar 2024 beantragte die luxemburgische Wettbewerbsbehörde bei der Kommission gemäß Art. 22 der Fusionskontrollverordnung1 , den fraglichen Zusammenschluss zu prüfen2 . Am 14. März 2024 gab die Kommission diesem Verweisungsantrag statt. Sie war der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb im luxemburgischen Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bier- und Getränkeherstellern, die nicht über ein Vertriebsnetz über den Absatzkanal für den Direktvertrieb verfügten, werde dadurch nämlich der Zugang zum luxemburgischen Markt genommen.
Brasserie Nationale und Munhowen fochten diesen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union an. Sie beantragen, den Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, u. a. deshalb, weil der Verweisungsantrag nach Ablauf der Frist gestellt worden sei. Die im Unionsrecht vorgesehene Frist von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zusammenschluss dem betreffenden Mitgliedstaat „zur Kenntnis gebracht worden ist“3 , sei nämlich bei der Antragstellung nicht beachtet worden.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Brasserie Nationale und Munhowen ab4 . Es führt aus, dass der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, um ihr den Zusammenschluss „zur Kenntnis“ zu bringen, relevante und ausreichende Informationen aktiv übermittelt werden müssen. Diese Übermittlung muss diesen Behörden nämlich die Prüfung ermöglichen, ob der fragliche Zusammenschluss – ohne von europäischer Bedeutung zu sein – den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des antragstellenden Mitgliedstaats erheblich zu beeinträchtigen droht.
Außerdem erfüllen einfache Informationen, die allein das Vorliegen eines Zusammenschlusses betreffen, nicht die Voraussetzungen dafür, dass er entsprechend zur Kenntnis gebracht wurde. Folglich kann die Frist von 15 Arbeitstagen nicht beginnen, solange dem betreffenden Mitgliedstaat nicht alle diese Informationen übermittelt worden sind.
Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission zutreffend als Beginn für diese Frist den 17. Januar 2024 festgestellt hat. Brasserie Nationale und Munhowen haben nämlich nicht nachgewiesen, dass sie der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde vor dem 17. Januar 2024 ausreichende Informationen für die Prüfung des geplanten Zusammenschlusses übermittelt haben. Insoweit kann von den nationalen Behörden nicht verlangt werden, dass sie ab dem Augenblick, zu dem sie über den Zusammenschluss informiert werden, positive Schritte einleiten. Ebenso wenig sind sie verpflichtet, aktiv nach Information über den fraglichen Zusammenschluss oder über die betreffenden Unternehmen zu suchen.
Ferner betont das Gericht, dass die Kommission, die insoweit über einen Entscheidungsspielraum verfügt, es zu Recht für angebracht hielt, dem Verweisungsantrag stattzugeben. Art. 22 der Fusionskontrollverordnung ermöglicht es nämlich den Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügen, bei der Kommission die Kontrolle von Zusammenschlüssen zu beantragen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet negativ auswirken können, wenn diese Zusammenschlüsse auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Da Luxemburg über keine Fusionskontrollregelung verfügt, hätten der fragliche Zusammenschluss und seine Auswirkungen durch keine andere Fusionskontrollregelung aufgegriffen werden können, wenn dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben worden wäre.
EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-289/24 | Brasserie Nationale und Munhowen / Kommission | 02. Jul 2025 | EuGH PM 80/2025
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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
2 Die Verordnung Nr. 139/2004 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügen, bei der Kommission die Kontrolle von Zusammenschlüssen zu beantragen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet negativ auswirken können, wenn diese Zusammenschlüsse auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insoweit ist klarzustellen, dass Luxemburg der einzige Mitgliedstaat ist, der nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügt.
3 Mangels einer Verpflichtung, diesen Zusammenschluss beim luxemburgischen Staat anzumelden, ist der Beginn der Frist von 15 Arbeitstagen, um den Verweisungsantrag zu stellen, im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, als der Zusammenschluss dem betreffenden Mitgliedstaat „zur Kenntnis gebracht worden ist“.
4 Dabei nimmt das Gericht u. a. Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C-611/22 P und C-625/22 P (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 127/2024).