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Wettbewerbsrecht T-289/24 - Fusionskontrolle beim Erwerb von Boissons Heintz durch Brasserie Nationale (Munhowen)

  • sophme
  • 6. November 2025 um 13:03
  • 19. Juli 2026 um 18:44
  • 99 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Da ein Zusammenschluss mit einer Information, die sich allein auf sein Vorliegen beschränkt, nicht im Sinne des Unionsrechts „zur Kenntnis gebracht“ wird, haben Brasserie Nationale und Munhowen nicht nachgewiesen, dass der Verweisungsantrag nach Ablauf der Frist gestellt wurde.

    Brasserie Nationale, eine luxemburgische Gesellschaft, die Bier und Mineralwasser herstellt, ist Eigentümerin von Munhowen, ihrer 100-%igen Tochtergesellschaft, die auf den Großhandel mit Getränken in Luxemburg und den benachbarten Regionen Frankreichs und Belgiens spezialisiert ist.

    Am 22. Dezember 2023 und am 10. Januar 2024 teilte Brasserie Nationale der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde ihre Absicht mit, die alleinige Kontrolle an Boissons Heintz, einer im Getränkegroßhandel tätigen luxemburgischen Gesellschaft, dadurch zu übernehmen, dass Munhowen sämtliche Anteile an Boissons Heintz erwirbt.

    Mangels relevanter Umsatzzahlen hatte dieser Zusammenschluss keine europäische Bedeutung und musste daher nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Da es zudem in Luxemburg keine Fusionskontrollregelung gibt, bestand dort insoweit keine Anmeldepflicht. Der Zusammenschluss ist auch weder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angemeldet worden, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.

    Am 7. Februar 2024 beantragte die luxemburgische Wettbewerbsbehörde bei der Kommission gemäß Art. 22 der Fusionskontrollverordnung1 , den fraglichen Zusammenschluss zu prüfen2 . Am 14. März 2024 gab die Kommission diesem Verweisungsantrag statt. Sie war der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb im luxemburgischen Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bier- und Getränkeherstellern, die nicht über ein Vertriebsnetz über den Absatzkanal für den Direktvertrieb verfügten, werde dadurch nämlich der Zugang zum luxemburgischen Markt genommen.

    Brasserie Nationale und Munhowen fochten diesen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union an. Sie beantragen, den Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, u. a. deshalb, weil der Verweisungsantrag nach Ablauf der Frist gestellt worden sei. Die im Unionsrecht vorgesehene Frist von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zusammenschluss dem betreffenden Mitgliedstaat „zur Kenntnis gebracht worden ist“3 , sei nämlich bei der Antragstellung nicht beachtet worden.

    Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Brasserie Nationale und Munhowen ab4 . Es führt aus, dass der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, um ihr den Zusammenschluss „zur Kenntnis“ zu bringen, relevante und ausreichende Informationen aktiv übermittelt werden müssen. Diese Übermittlung muss diesen Behörden nämlich die Prüfung ermöglichen, ob der fragliche Zusammenschluss – ohne von europäischer Bedeutung zu sein – den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des antragstellenden Mitgliedstaats erheblich zu beeinträchtigen droht.

    Außerdem erfüllen einfache Informationen, die allein das Vorliegen eines Zusammenschlusses betreffen, nicht die Voraussetzungen dafür, dass er entsprechend zur Kenntnis gebracht wurde. Folglich kann die Frist von 15 Arbeitstagen nicht beginnen, solange dem betreffenden Mitgliedstaat nicht alle diese Informationen übermittelt worden sind.

    Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission zutreffend als Beginn für diese Frist den 17. Januar 2024 festgestellt hat. Brasserie Nationale und Munhowen haben nämlich nicht nachgewiesen, dass sie der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde vor dem 17. Januar 2024 ausreichende Informationen für die Prüfung des geplanten Zusammenschlusses übermittelt haben. Insoweit kann von den nationalen Behörden nicht verlangt werden, dass sie ab dem Augenblick, zu dem sie über den Zusammenschluss informiert werden, positive Schritte einleiten. Ebenso wenig sind sie verpflichtet, aktiv nach Information über den fraglichen Zusammenschluss oder über die betreffenden Unternehmen zu suchen.

    Ferner betont das Gericht, dass die Kommission, die insoweit über einen Entscheidungsspielraum verfügt, es zu Recht für angebracht hielt, dem Verweisungsantrag stattzugeben. Art. 22 der Fusionskontrollverordnung ermöglicht es nämlich den Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügen, bei der Kommission die Kontrolle von Zusammenschlüssen zu beantragen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet negativ auswirken können, wenn diese Zusammenschlüsse auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    Da Luxemburg über keine Fusionskontrollregelung verfügt, hätten der fragliche Zusammenschluss und seine Auswirkungen durch keine andere Fusionskontrollregelung aufgegriffen werden können, wenn dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben worden wäre.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-289/24 | Brasserie Nationale und Munhowen / Kommission | 02. Jul 2025 | EuGH PM 80/2025

    LogIn zum Volltext

    ____________________________

    1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
    2 Die Verordnung Nr. 139/2004 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügen, bei der Kommission die Kontrolle von Zusammenschlüssen zu beantragen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet negativ auswirken können, wenn diese Zusammenschlüsse auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insoweit ist klarzustellen, dass Luxemburg der einzige Mitgliedstaat ist, der nicht über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügt.
    3 Mangels einer Verpflichtung, diesen Zusammenschluss beim luxemburgischen Staat anzumelden, ist der Beginn der Frist von 15 Arbeitstagen, um den Verweisungsantrag zu stellen, im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, als der Zusammenschluss dem betreffenden Mitgliedstaat „zur Kenntnis gebracht worden ist“.
    4 Dabei nimmt das Gericht u. a. Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2024, Illumina und Grail/Kommission, C-611/22 P und C-625/22 P (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 127/2024).

    • EuGH
    • Luxemburg
    • Wettbewerbsrecht
    • Fusion
    • Boissons Heintz
    • Brasserie Nationale
    • Fusionskontrolle

1. Kernaussage

Das Gericht bestätigt die Verweisung eines Zusammenschlusses an die Europäische Kommission nach Art. 22 der EU-Fusionskontrollverordnung. Die 15-Arbeitstage-Frist beginnt erst, wenn der zuständigen nationalen Behörde alle für die Prüfung erforderlichen Informationen vollständig übermittelt wurden – die bloße Mitteilung, dass ein Zusammenschluss geplant ist, genügt nicht.

2. Sachverhalt

Die luxemburgische Brasserie Nationale plante über ihre Tochtergesellschaft Munhowen die Übernahme der Getränkegroßhändlerin Boissons Heintz.

Der Zusammenschluss erreichte weder die europäischen noch die nationalen Umsatzschwellen und musste daher weder bei der Europäischen Kommission noch bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden. Da Luxemburg zudem über keine eigene Fusionskontrolle verfügt, beantragte die luxemburgische Wettbewerbsbehörde nach Art. 22 der EU-Fusionskontrollverordnung die Verweisung des Vorhabens an die Kommission.

Die Kommission gab dem Antrag statt. Hiergegen erhoben Brasserie Nationale und Munhowen Klage und machten insbesondere geltend, der Verweisungsantrag sei verspätet gestellt worden.

3. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht weist die Klage vollständig ab.

Die Kommission durfte den Verweisungsantrag annehmen, da die Frist für dessen Stellung noch nicht abgelaufen war und die Voraussetzungen des Art. 22 der Fusionskontrollverordnung erfüllt waren.

4. Begründung

Das Gericht stellt klar, dass ein Zusammenschluss einem Mitgliedstaat erst dann im Sinne des Art. 22 „zur Kenntnis gebracht“ wird, wenn die zuständige Behörde alle relevanten Informationen erhält, die sie zur Prüfung benötigt.

Eine bloße Mitteilung über das Bestehen eines Zusammenschlussvorhabens reicht hierfür nicht aus.

Da Brasserie Nationale der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde vor dem 17. Januar 2024 keine ausreichenden Informationen übermittelt hatte, begann die 15-Arbeitstage-Frist erst an diesem Tag.

Zudem betont das Gericht, dass nationale Behörden nicht verpflichtet sind, selbst Nachforschungen anzustellen oder fehlende Informationen aktiv einzuholen.

Schließlich durfte die Kommission ihr Ermessen zugunsten einer Verweisung ausüben, da Luxemburg über keine nationale Fusionskontrolle verfügt und der Zusammenschluss andernfalls keiner wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterlegen hätte.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Fristbeginn für Verweisungsanträge nach Art. 22 der EU-Fusionskontrollverordnung. Unternehmen können sich nicht darauf berufen, die Frist habe bereits mit einer bloßen Vorabinformation begonnen. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die Möglichkeit der Kommission, sog. „Below-Threshold“-Fusionen zu prüfen, wenn diese trotz fehlender Anmeldepflicht den Wettbewerb beeinträchtigen können.

1. Art. 22 EU-Fusionskontrollverordnung („Dutch Clause“)

Zentrales Prüfungsthema.

Mitgliedstaaten können Zusammenschlüsse an die Europäische Kommission verweisen, obwohl diese keine europäische Bedeutung haben und nationale Anmeldeschwellen nicht erreichen.

2. Beginn der 15-Arbeitstage-Frist

Besonders examensrelevant.

Die Frist beginnt erst, wenn der zuständigen nationalen Behörde sämtliche für die wettbewerbliche Prüfung erforderlichen Informationen vollständig übermittelt wurden.

Eine bloße Mitteilung über das Vorliegen eines Zusammenschlusses genügt nicht.

3. Informationspflicht der Unternehmen

Wichtige Aussage des Urteils.

Es obliegt den beteiligten Unternehmen, der Behörde ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. Nationale Behörden sind nicht verpflichtet, fehlende Informationen eigenständig zu beschaffen.

4. Ermessensspielraum der Kommission

Die Kommission verfügt bei der Entscheidung über einen Verweisungsantrag nach Art. 22 über einen Beurteilungsspielraum.

Insbesondere kann eine Verweisung gerechtfertigt sein, wenn andernfalls ein potenziell wettbewerbsgefährdender Zusammenschluss keiner Fusionskontrolle unterläge.

5. Bedeutung für „Below-Threshold“-Fusionen

Das Urteil unterstreicht, dass auch Zusammenschlüsse unterhalb sämtlicher europäischer und nationaler Umsatzschwellen einer unionsrechtlichen Kontrolle unterliegen können, sofern die Voraussetzungen des Art. 22 erfüllt sind.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrollverordnung
  • Voraussetzungen des Art. 22 FKVO
  • Beginn und Einhaltung der 15-Arbeitstage-Frist
  • Ermessensentscheidung der Kommission
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Die 15-Arbeitstage-Frist des Art. 22 FKVO beginnt erst, wenn der zuständigen Behörde alle für die Prüfung des Zusammenschlusses erforderlichen Informationen vorliegen. Eine bloße Information über das Vorhaben löst den Fristbeginn nicht aus.

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