Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Alles
  • Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht

Kartellrecht T-286/09 - 1,06 Mrd. Euro Geldbuße gegen Intel

  • sophme
  • 1. Juni 2022 um 14:13
  • 19. Juli 2026 um 18:42
  • 468 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Das Unternehmen hat von 2002 bis 2007 seine marktbeherrschende Stellung der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt

    Die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission wird in vollem Umfang abgewiesen.

    Mit Entscheidung vom 13. Mai 20091 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x862-Prozessoren3 unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe.

    Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

    Intel habe seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis 2007 missbräuchlich ausgenutzt, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD)4, umgesetzt habe.

    Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil der Marktanteil des Unternehmens mindestens 70% betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Aufgrund seiner starken beherrschenden Stellung habe an Intel als Lieferant von x86-Prozessoren kein Weg vorbeigeführt. Die Kunden seien gezwungen gewesen, einen Teil ihres Bedarfs dort zu decken.

    Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung5 sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber seinen Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Elektronik-Einzelhandelsunternehmen Media-Saturn-Holding getroffen habe.

    Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von Media-Saturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

    Ferner habe Intel an drei Computerhersteller (HP, Acer und Lenovo) Zahlungen geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, Produkte mit AMD-Prozessoren später oder gar nicht auf den Markt zu bringen und/oder den Vertrieb solcher Produkte zu beschränken.

    Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro6 fest. Es handelt sich um die höchste Geldbuße, die von der Kommission jemals gegen ein einziges Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurde.

    Intel hat beim Gericht Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrt7.

    Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.

    Das Gericht stellt insbesondere fest, dass es sich bei den Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatten um Exklusivitätsrabatte handelt. Solche Rabatte sind, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Von Ausnahmefällen abgesehen, beruhen sie nämlich nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die einen solchen finanziellen Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die freie Wahl seiner Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren. Gibt es für sie keine objektive Rechtfertigung, stellen sie eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. Von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährte Exklusivitätsrabatte sind bereits ihrer Art nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und die Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Es braucht daher nicht anhand der Umstände je des Einzelfalls nachgewiesen zu werden, dass sie geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

    Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass ein Wettbewerber, um ein attraktives Angebot zu unterbreiten, einem Kunden von Intel nicht nur attraktive Konditionen für die Waren anbieten muss, die er selbst liefern kann. Er muss auch das mit der Belieferung durch ihn verbundene Risiko des Kunden kompensieren, den Exklusivitätsrabatt zu verlieren. Will der Wettbewerber ein attraktives Angebot unterbreiten, muss er also den Rabatt, den Intel für den gesamten oder nahezu gesamten Bedarf des Kunden gewährt (einschließlich des Bedarfs, den nur Intel als Lieferant, an dem kein Weg vorbeiführt, decken kann), allein auf den Teil umlegen, den er dem Kunden anbieten kann.

    Da Exklusivitätsrabatte, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt, bereits ihrer Art nach geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, war die Kommission – entgegen der Ansicht von Intel – nicht zu einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verpflichtet, um nachzuweisen, dass die Rabatte konkret oder potentiell dazu führten, die Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.

    Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass nicht mittels des sogenannten „as efficient competitor test“ geprüft zu werden braucht, ob die Kommission die Geeignetheit der Rabatte, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel zu verdrängen, richtig beurteilt hat. Mittels eines solchen Tests soll der Preis ermittelt werden, zu dem ein ebenso effizienter Wettbewerber wie das Unternehmen in marktbeherrschender Stellung seine Produkte hätte anbieten müssen, um den Kunden für den Verlust des vom Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatts zu entschädigen. Da die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Exklusivitätsrabatte bereits ihrer Art nach geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, war die Kommission nicht verpflichtet, im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls nachzuweisen, dass die von Intel gewährten Rabatte geeignet waren, AMD aus dem Markt zu drängen. Dass der Wettbewerber seine Kosten trotz der gewährten Rabatte noch decken konnte, schließt eine Verdrängungswirkung im Übrigen nicht aus. Der Mechanismus der Exklusivitätsrabatte ist nämlich geeignet, den Zugang zum Markt für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung zu erschweren, auch wenn der Zugang wirtschaftlich nicht unmöglich ist.

    Zu den Zahlungen an Media-Saturn stellt das Gericht fest, dass es sich um denselben wettbewerbswidrigen Mechanismus handelt wie bei den Verhaltensweisen gegenüber den Computerherstellern, jedoch in einem späteren Stadium der Lieferkette. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Zahlungen den Wettbewerb beschränken konnten. Sie musste lediglich nachweisen, dass Intel einen unter der Bedingung der Exklusivität stehenden finanziellen Anreiz gewährt hatte.

    Selbst wenn eine Verpflichtung der Kommission zu bejahen wäre, konkret nachzuweisen, dass die Exklusivitätsrabatte bzw. Zahlungen, die Dell, HP, NEC, Lenovo und Media-Saturn erhielten, geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, wäre die Kommission dieser Verpflichtung nach Ansicht des Gerichts im Rahmen ihrer Prüfung der Umstände des Einzelfalls rechtlich hinreichend nachgekommen.

    Zu den Zahlungen an HP, Acer und Lenovo, damit diese Unternehmen bestimmte Produkte mit AMD-Prozessoren später, gar nicht oder mit Einschränkungen auf den Markt brachten, stellt das Gericht fest, dass sie geeignet waren, den Zugang von AMD zum Markt zu erschweren. Es stellt ferner fest, dass Intel ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgte. Verhindert ein Unternehmen in beherrschender Stellung gezielt, dass Waren, die mit einem Produkt eines bestimmten Wettbewerbers ausgestattet sind, auf den Markt gebracht werden, kann sein Interesse nur in der Schädigung des Wettbewerbers bestehen. Solche Verhaltensweisen, die von der Kommission als „ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichtete Maßnahmen“ bezeichnet werden, sind einem Leistungswettbewerb fremd und stellen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar.

    Zu der Frage, ob die Kommission für die Ahndung des wettbewerbswidrigen Verhaltens von Intel völkerrechtlich örtlich zuständig war, stellt das Gericht fest, dass sich eine solche Zuständigkeit sowohl daraus ergeben kann, dass das wettbewerbswidrige Verhalten in der Union durchgeführt wurde, als auch daraus, dass es sich dort auswirkte. Das Intel in der Entscheidung der Kommission zur Last gelegte Verhalten war geeignet, zu wesentlichen, unmittelbaren und vorhersehbaren Auswirkungen im EWR zu führen. Die Kommission war somit für seine Ahndung zuständig.

    Das Gericht stellt ferner fest, dass die Kommission die Existenz der in ihrer Entscheidung beanstandeten Exklusivitätsrabatte und ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichteten Maßnahmen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. Es weist das gegen die entsprechenden Feststellungen der Kommission gerichtete Vorbringen von Intel zurück.

    Im Übrigen hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Intel versuchte, den wettbewerbswidrigen Charakter seiner Verhaltensweisen zu verschleiern, und eine langfristige Gesamtstrategie verfolgte, um AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Verkaufskanälen zu verwehren.

    Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass keines der von Intel vorgebrachten Argumente den Schluss zulässt, dass die verhängte Geldbuße unverhältnismäßig wäre. Sie steht vielmehr in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des konkreten Falls. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die Kommission den anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Anteil am Umsatz auf 5% festgelegt hat, was im unteren Bereich der bis zu 30% reichenden Bandbreite liegt8.
    Außerdem entspricht die Geldbuße 4,15% des Jahresumsatzes von Intel, was weit unter der Obergrenze von 10% liegt.

    EuGH-Urteil vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache T-286/09 Intel Corp. / Kommission; EuGH PM 82/2014

    LogIn zum Volltext

    _______________________________

    1 Eine Zusammenfassung der Entscheidung ist im Amtsblatt C 227 vom 22. September 2009, S. 13, veröffentlicht. Vgl. auch Pressemitteilung IP/09/745 der Kommission vom 13. Mai 2009 und MEMO/09/400 vom 21. September 2009.

    2 Die in Computern verwendeten Mikroprozessoren lassen sich in zwei Kategorien einteilen: x86-Prozessoren und auf einer anderen Architektur basierende Prozessoren. Die x86-Architektur ist ein von Intel für seine Mikroprozessoren entwickelter Standard. Sie ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel. Windows ist primär mit x86-Befehlssätzen verknüpft.

    3 Der Prozessor ist eine wesentliche Komponente jedes Computers, sowohl hinsichtlich der allgemeinen Systemleistung als auch in Bezug auf die Gesamtkosten des Geräts. Er wird oft als „Gehirn“ des Computers bezeichnet. Für die Herstellung von Prozessoren werden kostspielige Anlagen der Spitzentechnologie benötigt.

    4 Vor 2000 gab es mehrere Hersteller von x86-Prozessoren. Die meisten von ihnen sind jedoch vom Markt verschwunden.

    5 Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung.

    6 Bei der Festsetzung dieses Betrags wurden die Umsätze bei x86-Prozessoren zugrunde gelegt, die Intel im Jahr 2007, dem letzten Jahr der Zuwiderhandlung, mit Unternehmen auf dem Markt des EWR erzielte (3 876 827 021 Euro). Die Kommission legte sodann anhandder Schwere der Zuwiderhandlung einen Anteil an diesem Umsatz (5 % bei einem Höchstsatz von 30%) fest, den sie schließlich mit der Zahl der Jahre der Zuwiderhandlung multiplizierte (fünf Jahre und drei Monate, was einen Faktor von 5,5 ergibt).

    7 In der vorliegenden Rechtssache sind die Association for Competitive Technology als Streithelferin von Intel und die Union fédérale des consommateurs – Que choisir als Streithelferin der Kommission beigetreten.

    8 Vgl. zur Berechnung der Geldbuße Fn. 6.

    • EuGH
    • Kartellrecht
    • Marktbeherrschung
    • Geldbuße
    • Intel
    • x86-Prozessoren

1. Kernaussage

Das Gericht bestätigt die Geldbuße von rund 1,06 Milliarden Euro gegen Intel. Intel hat seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem das Unternehmen Computerherstellern und einem Elektronikhändler Exklusivitätsrabatte und andere finanzielle Anreize gewährte, um Wettbewerber – insbesondere AMD – vom Markt auszuschließen.

2. Sachverhalt

Die Europäische Kommission stellte fest, dass Intel zwischen 2002 und 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x86-Prozessoren missbrauchte.

Intel gewährte mehreren großen Computerherstellern (u. a. Dell, HP, Lenovo und NEC) Rabatte unter der Bedingung, dass sie ihren gesamten oder nahezu gesamten Bedarf an Prozessoren bei Intel deckten.

Zudem erhielt Media-Saturn Zahlungen dafür, ausschließlich Computer mit Intel-Prozessoren zu verkaufen.

Daneben zahlte Intel einzelnen Herstellern dafür, Produkte mit AMD-Prozessoren später oder gar nicht auf den Markt zu bringen.

Die Kommission verhängte deshalb eine Geldbuße von rund 1,06 Milliarden Euro.

3. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht weist die Klage von Intel vollständig ab.

Die Entscheidung der Kommission und die verhängte Geldbuße bleiben bestehen.

4. Begründung

Das Gericht stellt fest, dass Exklusivitätsrabatte eines marktbeherrschenden Unternehmens ihrer Natur nach geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.

Sie erschweren es Wettbewerbern erheblich, Kunden zu gewinnen, weil diese beim Wechsel den gewährten Rabatt verlieren würden.

Eine konkrete wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Verdrängungswirkung war nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht erforderlich.

Auch die Zahlungen an Hersteller, bestimmte Produkte mit AMD-Prozessoren nicht oder verspätet auf den Markt zu bringen, dienten ausschließlich der Behinderung eines Wettbewerbers und stellten keinen Leistungswettbewerb dar.

Schließlich bestätigt das Gericht auch die Zuständigkeit der Kommission, da Intels Verhalten erhebliche und vorhersehbare Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt hatte.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil gehörte lange zu den wichtigsten Entscheidungen über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Exklusivitätsrabatte. Es verdeutlichte die strenge kartellrechtliche Bewertung solcher Rabattsysteme marktbeherrschender Unternehmen.

Hinweis: Dieses Urteil wurde später durch den EuGH (2017) teilweise aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverwiesen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Prüfung der Verdrängungswirkung von Exklusivitätsrabatten.

1. Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)

Klassisches Prüfungsthema.

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht dazu nutzen, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

2. Exklusivitätsrabatte

Besonders examensrelevant.

Rabatte, die an den vollständigen oder nahezu vollständigen Bezug beim marktbeherrschenden Unternehmen anknüpfen, können einen Behinderungsmissbrauch darstellen.

3. Behinderungsmissbrauch

Typischer Klausurfall.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Exklusivitätsrabatte,
  • Ausschließlichkeitsbindungen,
  • Zahlungen zur Marktabschottung,
  • Maßnahmen zur Verzögerung oder Verhinderung konkurrierender Produkte.

4. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

Zentrale Aussage des damaligen Urteils.

Das Gericht ging davon aus, dass Exklusivitätsrabatte bereits ihrer Natur nach wettbewerbsbeschränkend sein können.

Wichtig: Diese Sichtweise wurde durch den EuGH im Intel-Urteil von 2017 erheblich präzisiert. Seitdem ist bei substantiiertem Vortrag des Unternehmens regelmäßig eine Prüfung der tatsächlichen Verdrängungseignung erforderlich.

5. Zuständigkeit der Kommission

Ebenfalls examensrelevant.

Die Kommission kann auch gegen außereuropäische Unternehmen vorgehen, wenn deren Verhalten erhebliche, unmittelbare und vorhersehbare Auswirkungen auf den Binnenmarkt entfaltet.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Relevanter Markt
  • Beherrschende Stellung
  • Missbräuchliches Verhalten
  • Wettbewerbsbeschränkende Wirkung
  • Mögliche Rechtfertigung
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Exklusivitätsrabatte marktbeherrschender Unternehmen können einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Seit dem Intel-Urteil des EuGH (2017) ist dabei regelmäßig auch die tatsächliche Verdrängungseignung der Rabatte zu prüfen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff T-1077/23 R - Verordnung über digitale Märkte: Der Antrag von ByteDance (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, ...
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-289/24 - Fusionskontrolle beim Erwerb von Boissons Heintz durch Brasserie Nationale (Munhowen)
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S