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Strafprozessrecht StB 69/24 - Bundesgerichtshof eröffnet erstinstanzliches Strafverfahren gegen eine weitere Angeklagte im NSU-Komplex

  • sophme
  • 30. Oktober 2025 um 14:54
  • 155 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat auf eine sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage unter anderem wegen des Vorwurfs der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vor dem Oberlandesgericht Dresden eröffnet.

    Der Generalbundesanwalt legt mit seiner zum Oberlandesgericht Dresden erhobenen Anklage einer Angeklagten neben der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung die Unterstützung der terroristischen Vereinigung "NSU" in drei Fällen zur Last. Das Oberlandesgericht hatte das Hauptverfahren vor dem Landgericht Zwickau mit der Maßgabe eröffnet, dass der Angeklagten lediglich die Beihilfe zu dem Erpressungsdelikt vorzuwerfen sei. Zur Begründung hatte es ausgeführt, den durch die Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen lasse sich kein hinreichender Verdacht dahin entnehmen, dass die Angeklagte im Tatzeitraum Kenntnis von den Mordanschlägen des NSU unter Einsatz von Schusswaffen oder mittels Sprengstoff, damit von der terroristischen Zielsetzung der Vereinigung, gehabt oder dies billigend in Kauf genommen habe. Sie sei wahrscheinlich nur darüber informiert gewesen, dass das Trio seinen Lebensunterhalt durch Raubüberfälle bestritten habe.

    Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof das Hauptverfahren vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden eröffnet und die Anklage insgesamt zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Nach der vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb eröffnet, weil das Ermittlungsergebnis bei vorläufiger Bewertung einen hinreichenden Tatverdacht auch in Bezug auf die subjektive Tatseite der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ergibt. In objektiver Hinsicht förderte die Angeklagte - wie auch das Oberlandesgericht angenommen hatte - wahrscheinlich durch drei Handlungen die Zwecke und die Tätigkeit des NSU. Sie ist zum einen hinreichend verdächtig, ihre Krankenversichertenkarte der mittlerweile rechtskräftig verurteilten Beate Z. für medizinische Behandlungen unter falscher Identität überlassen zu haben, zum anderen, zusammen mit ihrem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Ehemann dem zwischenzeitlich verstorbenen Böhnhardt sowie Z. gültige Bahncards der Deutschen Bahn verschafft zu haben, die auf das Ehepaar ausgestellt, indes mit Lichtbildern der beiden Begünstigten versehen gewesen seien, und schließlich in die Anmietung eines Wohnmobils eingebunden gewesen zu sein, welches Böhnhardt und der gleichfalls verstorbene Mundlos genutzt hätten, um ihren letzten Raubüberfall zu begehen.

    Der nunmehr mit dieser Sache befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden wird eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.

    BGH-Beschluss vom 16. April 2025 - StB 69/24 - BGH PM 111/2025

    Vorinstanz:

    OLG Dresden - 4 St 1/24 - Beschluss vom 25. Oktober 2024

    ____________________________

    --> LogIn zum Volltext

    • Strafrecht
    • BGH
    • Strafverfahren
    • Staatsschutz
    • 1. Instanz
    • NSU

Der 3. Strafsenat, der sich um Staatsschutzstrafsachen kümmert, hat auf eine sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts entschieden, dass die Anklage gegen eine Person, die unter anderem beschuldigt wird, eine terroristische Vereinigung mehrfach unterstützt zu haben, jetzt vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelt wird.

Der Generalbundesanwalt hat der Angeklagten nicht nur Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung vorgeworfen, sondern auch, dass sie in drei Fällen den NSU unterstützt hat. Das Oberlandesgericht hatte das Verfahren ursprünglich nur wegen der Beihilfe zur Erpressung eröffnet, weil es nicht genug Beweise gab, dass die Angeklagte von den Mordanschlägen des NSU wusste oder diese gutgeheißene. Es wurde angenommen, dass sie höchstens wusste, dass das Trio mit Raubüberfällen seinen Lebensunterhalt verdient hat.

Nachdem der Generalbundesanwalt dagegen Beschwerde eingelegt hat, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren dann doch eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Laut dem Bundesgerichtshof gibt es jetzt genug Verdacht, dass die Angeklagte die terroristische Vereinigung unterstützt hat. Es gibt Hinweise, dass sie durch drei verschiedene Handlungen den NSU gefördert hat. Zum Beispiel wird ihr vorgeworfen, dass sie ihre Krankenversichertenkarte für Beate Z. zur Verfügung gestellt hat, und dass sie zusammen mit ihrem Mann dem mittlerweile verstorbenen Böhnhardt und Beate Z. gültige Bahncards besorgt hat. Außerdem war sie wohl auch an der Anmietung eines Wohnmobils beteiligt, das Böhnhardt und der verstorbene Mundlos für ihren letzten Raubüberfall genutzt haben.

Jetzt muss der Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden eine Hauptverhandlung ansetzen und durchführen.

BGH-Beschluss vom 16. April 2025 - StB 69/24 - BGH PM 111/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff StB 65/24 - Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Herausgabeverlangens des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zum Atomausstieg erfolglos
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