Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2025.
  • Alles
  • Jahrgang 2025.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verwaltungsrecht
  5. Bundesverwaltungsgericht
  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 7 C 10.24 - Ergänzendes Verfahren für Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen

  • sophme
  • 27. Oktober 2025 um 09:23
  • 27. Oktober 2025 um 09:24
  • 144 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Kann sich ein Vorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebietes nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken, bedarf es einer über eine Vorprüfung hinausgehenden Prüfung der Gebietsverträglichkeit. Die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots ist auf den gegenwärtigen Bestand geschützter Tiere beschränkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen (Niedersachsen), die mit umfangreichen Nebenbestimmungen (u.a. Abschaltungen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang in der Zeit von März bis August) zum Schutz des Rotmilans und weiterer Greifvögel verbunden ist. Die Windenergieanlagen sollen 1.300 m (nord-)östlich eines Vogelschutzgebiets und westlich eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets errichtet werden.

    Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und es zur weiteren Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens eines ergänzenden Verfahrens bedarf. Unter anderem hat es das Fehlen einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung bemängelt. Zudem sei bei der Prüfung, ob durch das Vorhaben zulasten des Rotmilans das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verletzt wird, versäumt worden, auch sehr wahrscheinliche zukünftige Ansiedlungen von Vögeln zu berücksichtigen. Genehmigungserleichterungen im Zuge der EU-Notfall-Verordnung und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kämen dem Vorhaben nicht zugute.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der beigeladenen Trägerin des Vorhabens zurückgewiesen und das Erfordernis eines ergänzenden Verfahrens bestätigt, innerhalb dessen die fehlende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nachzuholen sein wird. Zwar erstreckt sich der Natura 2000-Gebietsschutz grundsätzlich nicht auf gebietsexterne Flächen, auch wenn diese von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten genutzt werden. Gleichwohl sind im vorliegenden Einzelfall erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zum einen können hiernach bereits Einzelverluste des Rotmilans dessen Erhaltungszustand im Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen. Zum anderen werden die genehmigten Windenergieanlagen wiederkehrend von im Vogelschutzgebiet lebenden Rotmilanen zur Nahrungssuche in Richtung des benachbarten Flora-Fauna-Habitat-Gebiets überquert.

    Die behördliche Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gerecht wird, ist demgegenüber nicht zu bemängeln. Für die Genehmigungserteilung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Zukünftige Entwicklungen sind deshalb grundsätzlich nicht maßgeblich. Zur deren Bewältigung bedarf es gegebenenfalls der Prüfung nachträglicher Anordnungen oder eines (teilweisen) Widerrufs der erteilten Genehmigung.

    Genehmigungserleichterungen im Zuge der EU-Notfall-Verordnung und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kommen nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt des Antrags auf die Genehmigungserleichterungen das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen und eine endgültige behördliche Entscheidung über die Genehmigungserteilung ergangen war.

    BVerwG 7 C 10.24 - Urteil vom 11. September 2025 - BVerwG PM 66/2025

    Vorinstanz:

    OVG Lüneburg, OVG 12 KS 34/22 - Urteil vom 10. September 2024 -

    • BVerwG
    • Windenergieanlagen
    • Göttingen
    • FFH
    • Artenschutz
    • Natura 2000-Gebiet
    • Landkreis Göttingen
    • Gebietsverträglichkeit
    • geschützte Tiere

Wenn ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets negative Auswirkungen auf das geschützte Gebiet haben könnte, muss das Ganze genauer unter die Lupe genommen werden – und zwar nicht nur durch eine Vorprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat klargemacht, dass die Prüfung des Tötungsverbots für geschützte Tiere nur auf die aktuellen Bestände der Tiere abzielt.

In diesem Fall hat eine Umweltgruppe gegen die Genehmigung für fünf Windkraftanlagen im Landkreis Göttingen (Niedersachsen) geklagt. Die Genehmigung kam mit einigen Auflagen, wie etwa der Regelung, dass die Anlagen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang in der Zeit von März bis August abgeschaltet werden müssen, um den Rotmilan und andere Greifvögel zu schützen. Die Windräder sollen etwa 1.300 Meter nordöstlich von einem Vogelschutzgebiet und westlich von einem Flora-Fauna-Habitat gebaut werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Genehmigung ungültig und nicht durchsetzbar ist. Es braucht ein zusätzliches Verfahren, um die Genehmigung des Projekts weiter zu prüfen. Ein Kritikpunkt war, dass keine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Außerdem wurde versäumt, zukünftige Ansiedlungen von Vögeln zu berücksichtigen, als man schaute, ob das Tötungsverbot für den Rotmilan verletzt wird. Erleichterungen durch die EU-Notfallverordnung und das Windenergieflächenbedarfsgesetz helfen dem Projekt nicht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Projektträgerin abgelehnt und bestätigt, dass ein zusätzliches Verfahren notwendig ist, um die fehlende Natura 2000-Prüfung nachzuholen. Normalerweise gilt der Schutz für Natura 2000-Gebiete nicht für Flächen außerhalb dieser Gebiete, auch wenn dort geschützte Tiere leben. Aber in diesem speziellen Fall könnten die Windkraftanlagen das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen. Selbst der Verlust einzelner Rotmilane könnte den Erhaltungszustand im Schutzgebiet stark beeinträchtigen. Außerdem fliegen die genehmigten Windräder häufig über das benachbarte Flora-Fauna-Habitat, während die Rotmilane nach Futter suchen.

Die Behörde hat jedoch nichts falsch gemacht, als sie geprüft hat, ob das genehmigte Projekt das Tötungsverbot für geschützte Arten einhält. Entscheidend ist die Situation zum Zeitpunkt der Genehmigung. Zukünftige Entwicklungen spielen da normalerweise keine Rolle. Wenn nötig, könnte man nachträgliche Anordnungen prüfen oder die Genehmigung teilweise zurückziehen.

Die Erleichterungen durch die EU-Notfallverordnung und das Windenergieflächenbedarfsgesetz sind hier nicht relevant, da das Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Antrags bereits abgeschlossen war und eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

BVerwG 7 C 10.24 - Urteil vom 11. September 2025 - BVerwG PM 66/2025

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 7 A 5.24, 7 A 6.24 - Klagen gegen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung erfolglos
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 7 C 4.24 - Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen rechtswidrig
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

November 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 29

    1. 30

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S