Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2025.
  • Alles
  • Jahrgang 2025.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Verwaltungsrecht
  5. Bundesverwaltungsgericht
  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 7 C 4.24 - Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen rechtswidrig

  • juristi.Red
  • 27. Januar 2025 um 14:13
  • 286 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin ist Betreiberin von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmten Richtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen treten zu einem bereits aus 24 errichteten bzw. genehmigten Anlagen bestehenden Windpark hinzu. Dieser führt zu einer Vorbelastung mit Lärm, durch die die Richtwerte bereits nahezu erreicht oder überschritten werden.

    Vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos. Zwar bleibe die von den Anlagen der Klägerin jeweils ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet so weit unterhalb der Richtwerte, dass nach der TA Lärm kein maßgeblicher Immissionsort im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. Eine Situation, die von einer so großen Anzahl bereits einwirkender Anlagen geprägt sei, erfassten die Bestimmungen der TA Lärm zum Einwirkungsbereich jedoch nicht. Die vom beklagten Landesamt für Umwelt Brandenburg mit Rücksicht hierauf durchgeführte Prüfung der Lärmbelastung im Sonderfall und die daraus resultierenden nächtlichen Betriebsbeschränkungen seien nicht zu beanstanden.

    Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgehoben. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist in der TA Lärm abschließend und verbindlich festgelegt. Nach der Begriffsbestimmung der TA Lärm beschränkt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Hiervon ausgehend befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb der Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen. Die außerhalb des Einwirkungsbereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertigt keine Sonderfallprüfung, wenn sie - wie hier - nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

    BVerwG 7 C 4.24 - Urteil vom 23. Januar 2025 - BVerwG PM 04/2025

    Vorinstanz:

    OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3a A 45/23 - Urteil vom 02. November 2023 -

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Lärmschutz
    • Windenergieanlagen
    • nächtliche Beschränkung
    • Betriebsbeschränkung

Also, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Lärmschutzauflagen für Bereiche, die nicht direkt von einer Windenergieanlage betroffen sind, nicht rechtens sind, wenn die zusätzliche Lärmbelastung der neuen Anlage nach den Regeln der TA Lärm als unwichtig gilt.

Die Klägerin betreibt Windkraftanlagen in Brandenburg und ist gegen bestimmte Auflagen, die einen schallreduzierten Nachtbetrieb vorschreiben, um die Lärmbelastung für Wohngebäude nicht über die festgelegten Grenzwerte zu treiben. Diese neuen Windanlagen kommen zu einem bestehenden Windpark mit schon 24 Anlagen dazu, die sowieso schon einen Haufen Lärm machen und die Grenzwerte fast erreichen oder sogar überschreiten.

Im Oberverwaltungsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zwar war die zusätzliche Lärmbelastung der neuen Anlagen für sich genommen weit unter den Grenzwerten, aber die Regeln der TA Lärm greifen nicht bei einer so großen Anzahl bereits aktiver Anlagen. Das Landesamt für Umwelt Brandenburg hat daraufhin die Lärmbelastung genau unter die Lupe genommen und die nächtlichen Betriebsbeschränkungen waren in Ordnung.

Aber als die Klägerin in Revision ging, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gekippt und die Lärmschutzauflagen aufgehoben. Laut TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage klar definiert. Wenn die Geräusche von der Anlage weniger als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegen, zählt das nicht als relevant. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die schutzbedürftigen Wohngebäude außerhalb dieser Einwirkungsbereiche liegen. Eine zusätzliche Lärmbelastung außerhalb dieser Bereiche ist also nicht prüfungswürdig, wenn sie – wie in diesem Fall – nach TA Lärm als unwichtig gilt.

Das Urteil stammt vom 23. Januar 2025, Aktenzeichen BVerwG 7 C 4.24. Die vorherige Entscheidung kam vom OVG Berlin-Brandenburg am 2. November 2023.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 7 C 10.24 - Ergänzendes Verfahren für Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 7 C 7.24 - Genehmigung einer Schweinemast- und Biogasanlage rechtswidrig
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

November 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

    1. 2

    2. 3

    3. 4

    4. 5

    5. 6

    6. 7

    7. 8

    1. 9

    2. 10

    3. 11

    4. 12

    5. 13

    6. 14

    7. 15

    1. 16

    2. 17

    3. 18

    4. 19

    5. 20

    6. 21

    7. 22

    1. 23

    2. 24

    3. 25

    4. 26

    5. 27

    6. 28

    7. 29

    1. 30

    2. 1

    3. 2

    4. 3

    5. 4

    6. 5

    7. 6

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S