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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 2 C 13.24 - Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht

  • sophme
  • 24. Oktober 2025 um 15:26
  • 24. Oktober 2025 um 15:30
  • 167 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Beklagte stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Klägerin; seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne, dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Beklagte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Die Klägerin erhob daraufhin im September 2022 eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage.

    Die Klage sowie das anschließende Berufungsverfahren sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ist nach Bundesrecht dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Diese Beschränkung der aus strafgerichtlichen Verurteilungen folgenden Konsequenzen für das Beamtenverhältnis auf Urteile deutscher Gerichte ist nicht zu beanstanden. Damit wird die Anerkennung des spanischen Urteils nicht geschmälert, denn hierunter fallen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehört aber nicht zu den einem spanischen Strafurteil zukommenden Wirkungen. Der Beklagte hat seinen Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts daher nicht bereits (unmittelbar) aufgrund des spanischen Strafurteils verloren.

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass dem Beklagten aufgrund der Straftat sein Ruhegehalt nicht aberkannt werden kann. Wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt, lässt auch die vom Beklagten im Ausland begangene Straftat seinen Pensionsanspruch unberührt. Da ein Ruhestandsbeamter keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, ist auch sein Pflichtenkreis beschränkt. Die vom Gesetzgeber für Ruhestandsbeamte als Dienstvergehen festgelegten Verhaltensweisen nehmen auf die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten Bezug. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist damit nicht vereinbar. Die Begehung einer Straftat genügt für sich genommen zur Aberkennung des Ruhegehalts dagegen nicht. Dies gilt auch für die Begehung eines "Femizids", der in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Abgesehen davon, dass das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen ausdrücklich geprüft und verneint hat, läge hierin keine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.


    BVerwG 2 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025 - BVerwG PM 62/2025

    Vorinstanzen:

    VG Magdeburg, VG 15A 31/22 MD - Urteil vom 08. Juni 2023 -

    OVG Magdeburg, OVG 11 L 1/23 - Urteil vom 23. Januar 2024 -

    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Verurteilung
    • Beamtenrecht
    • Verlust
    • Beamtenrechte
    • Strafgericht

Wenn ein deutsches Gericht jemanden verurteilt, verliert der die Rechte als Ruhestandsbeamter und bekommt kein Ruhegehalt mehr. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgelegt.

Der Typ, um den’s hier geht, war zuletzt als Verwaltungsamtmann (A 11 BBesO) für die Klägerin tätig und ist seit Januar 2011 im vorzeitigen Ruhestand, weil er nicht mehr dienstfähig ist. Im April 2019 hat er auf Teneriffa seine getrennt lebende Frau und einen seiner Söhne umgebracht. Der jüngere Sohn konnte zum Glück fliehen. Im Februar 2022 wurde er in Spanien wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Haft sowie weiteren Strafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Daraufhin hat die Klägerin im September 2022 eine Disziplinarklage eingereicht, um ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

Die Klage und die Berufung waren aber erfolglos. Das Berufungsgericht hat gesagt, dass die Disziplinarklage zwar zulässig ist, weil der Beklagte nicht sofort durch das spanische Urteil seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dafür braucht’s ein Urteil von einem deutschen Gericht. Aber die Klage wurde abgewiesen. Laut dem geltenden Recht hat ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkte Pflichten, und er darf sich nicht gegen die demokratische Grundordnung engagieren. Die Straftat, die der Beklagte aus persönlichen Gründen begangen hat, fällt da nicht drunter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin abgelehnt. Es liegt nach deutschem Recht beim Dienstherrn, über die Aberkennung des Ruhegehalts zu entscheiden, und das gilt nur für Urteile von deutschen Gerichten. Das bedeutet nicht, dass das spanische Urteil nicht anerkannt wird, aber die Folgen eines ausländischen Urteils betreffen nicht die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten. Der Beklagte hat also sein Recht auf Ruhegehalt nicht direkt durch das spanische Urteil verloren.

Das Berufungsgericht hat auch richtig entschieden, dass sein Ruhegehalt nicht wegen der Straftat aberkannt werden kann. Wie bei der gesetzlichen Rente führt eine Straftat nicht automatisch zum Verlust der Altersrente. Auch die Straftat, die er im Ausland begangen hat, hat keinen Einfluss auf seinen Pensionsanspruch. Da Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr haben, sind auch ihre Pflichten eingeschränkt. Die Verhaltensweisen, die als Dienstvergehen gelten, beziehen sich auf die Treuepflicht gegenüber der Verfassung. Sich gegen die demokratische Grundordnung zu engagieren, passt nicht dazu. Eine Straftat allein reicht also nicht aus, um das Ruhegehalt abzuerkennen. Das gilt auch für einen "Femizid", der in Deutschland nicht mal richtig definiert ist. Außerdem hat das spanische Gericht in der Urteilsfindung klargestellt, dass es keine geschlechtsspezifischen Motive gab, also ist das auch kein Verstoß gegen die demokratische Grundordnung.

Das Urteil stammt vom 04. September 2025 (BVerwG 2 C 13.24 - BVerwG PM 62/2025).

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