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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 2 C 15.24 - Keine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen

  • sophme
  • 29. September 2025 um 11:37
  • 29. September 2025 um 11:38
  • 201 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Inanspruchnahme von Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen geltende besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die im Jahr 1964 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach der Geburt ihrer Kinder nahm sie insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit in Anspruch. Sie begehrt die Feststellung, dass die Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst anzurechnen ist. Dann wäre die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erfüllt, die nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht dazu führt, dass Polizeivollzugsbeamte ein Jahr früher in den Ruhestand treten.

    Die zuständige Behörde lehnte eine Anrechnung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das beklagte Land wegen europarechtlicher Vorgaben zu der Feststellung verpflichtet, dass die Elternzeiten der Klägerin als Zeiten im Wechselschichtdienst bei der Bestimmung der herabgesetzten Altersgrenze mitzurechnen sind.

    Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt. Wechselschichtdienst liegt nach § 114 Abs. 2 LBG NRW nur vor, wenn Beamte ständig nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Anrechnung der Elternzeiten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1158/EU (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie). Die Vorschrift gewährleistet, dass Frauen und Männer, die aus der Elternzeit zurückkehren, an zwischenzeitlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilhaben. Die besondere Altersgrenze für die durch langjährige Wechselschichtdienste belasteten Polizeibeamten wird hiervon nicht erfasst. Mit dieser zwingenden Regelung trägt der Gesetzgeber vielmehr der vorzeitigen Abnahme der Leistungsfähigkeit Rechnung, die typischerweise nach langjährigem Wechselschichtdienst wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen eintritt.


    BVerwG 2 C 15.24 - Urteil vom 26. Juni 2025 [Leitsatzurteil] - BVerwG PM 49/2025

    Vorinstanzen:

    VG Köln, VG 19 K 2820/21 - Urteil vom 21. September 2023 -

    OVG Münster, OVG 6 A 1816/23 - Urteil vom 01. Juli 2024 -

    • Elternzeit
    • BVerwG
    • Anrechnung
    • NRW
    • Ruhestand
    • Wechselschichtdienst
    • Polizeivollzugsbeamte

Gute Neuigkeiten: Wenn ihr Elternzeit nehmt, hat das keinen Einfluss auf die spezielle Altersgrenze für den Ruhestand bei Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, die 1964 geboren wurde, ist Polizeibeamtin in NRW. Nach der Geburt ihrer Kinder hat sie insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit genommen. Jetzt wollte sie klären lassen, ob diese Elternzeit als Dienstzeit im Wechselschichtdienst zählt. Wenn ja, würde sie die Mindestzeit von 25 Jahren Wechselschichtdienst erreichen, was bedeutet, dass sie ein Jahr früher in den Ruhestand gehen könnte.

Die zuständige Behörde hat das aber abgelehnt. Ihr Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Doch das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin hin entschieden, dass ihre Elternzeiten doch als Wechselschichtdienst angerechnet werden müssen – und zwar wegen europäischer Vorgaben.

Aber als das beklagte Land in Revision ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage dann doch wieder abgewiesen. Laut dem Gesetz ist Wechselschichtdienst nur dann gegeben, wenn Beamte regelmäßig nach einem Schichtplan arbeiten, der einen ständigen Wechsel der Arbeitszeiten vorsieht. Die europäischen Regeln fordern nicht, dass Elternzeiten angerechnet werden. Besonders nicht nach der Vereinbarkeitsrichtlinie, die sicherstellt, dass Eltern, die aus der Elternzeit zurückkommen, an Verbesserungen der Arbeitsbedingungen teilnehmen können. Die spezielle Altersgrenze für Polizeibeamte, die lange im Wechselschichtdienst arbeiten, bleibt davon unberührt. Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit von Beamten nach jahrelangem Wechselschichtdienst häufig nachlässt, was gesundheitliche Gründe hat.

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  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 2 C 16.24 - Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. obliegt nicht den Verwaltungsgerichten
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