Die
Elternzeit ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtzeitige
Mitteilung sichert den Anspruch im direkten Anschluss an den
Mutterschutz. Geregelt ist die Elternzeit im Mutterschutz- und
Elternzeitgesetz. Am Ende des Mutterschutzes kann unter Verzicht auf
die Elternzeit auch die Arbeit wieder aufgenommen werden und die
Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen
werden.
Elternzeit gilt für jede Art von Arbeitsverhältnis,
egal ob Teilzeit, geringfügig beschäftigt, befristeten
Arbeitsverträgen, Ausbildung oder Umschulung bzw. Heimarbeit.
Die
Elternzeit kann bis zu drei Jahre für jedes Kind genutzt werden.
Anspruch haben Mütter und Väter im Arbeitsverhältnis bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Elternzeit kann sehr
flexibel eingesetzt werden. Jedes Elternteil kann sie teilweise oder
über die gesamte Zeit beanspruchen. Beide Elternteile können sie
auch gemeinsam nehmen oder sich abwechseln. So können beide 36
Monate gemeinsam zu Hause bleiben, nicht nur jeder 18 Monate. Ein
Anteil von 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch
zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden. Mütter
können die Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz beanspruchen.
Früher besteht der Anspruch nicht. Der Mutterschutz wird aber auf
die Elternzeit grundsätzlich mit angerechnet. Väter können
Elternzeit bereits während des Mutterschutzes nehmen.
Angemeldet
wird die Elternzeit schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn
beim Arbeitgeber. Der gewünschte Zeitraum muss gegenüber dem
Arbeitgeber für zwei Jahre verbindlich erklärt werden. Wir die
Elternzeit auf mehrere Zeiträume aufgeteilt, sind diese auch
verbindlich anzugeben. Daher ist hier eine sorgfältige Planung
notwendig. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Der
Kündigungsschutz startet mit der Anmeldung der Elternzeit beim
Arbeitgeber, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Start. Der
Arbeitgeber hat im Anschluss an die Elternzeit einen gleichwertigen
Arbeitsplatz bereitstellen. Notwendig ist nicht der selbe
Arbeitsplatz, wie vor der Elternzeit. Es ist aber ein gleich
qualifizierter und bezahlter Arbeitsplatz zu stellen.
Es gibt
keinen Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit.
Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, kann die Elternzeit aber
verlängert oder verkürzt werden. Hier ist man auf das Wohlwollen
des Chefs angewiesen. Die Erklärung zur Elternzeit ist absolut
verbindlich.
Während
der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Dadurch
rechnet sich die Elternzeit auf die Betriebszugehörigkeit
automatisch an. Wird mal eine Betriebsrente gezahlt, wirkt sich die
Zeit entsprechend aus. Richtet sich das Gehalt nach den Berufsjahren
erhöht sich der Lohn entsprechend.
Auch
Verwandte können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Elternzeit haben.
Zu trennen ist die Elternzeit vom
Elterngeld. Die Elternzeit ist ein Anspruch gegen den Arbeitgeber,
das Elterngeld gegen den Staat, der für einen Zeitraum von 12 bis 14
Monaten die finanzielle Unterstützung zahlt.