Treuepflicht

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - GbR

    Die Gesellschafter der GbR sind zur gegenseitigen Treue verpflichtet. Die Treuepflicht verlangt vom Gesellschafter im Verhältnis zur Gesamthand bei der Ausübung der ihm im Interesse der Gesamthand verliehenen Befugnisse (z.B. Geschäftsführung) den Belangen der Gesellschaft Vorrang vor eigenen und anderen Interessen einzuräumen. Der Gesellschafter soll die ihm im eigenen Interesse verliehenen Mitgliedsrechte (Kontrollbefugnis, Auskunftsrechte, Gewinnentnahme) unter der Berücksichtigung der Interessen der Gesamthand ausüben. Die Treuepflicht bindet den Gesellschafter im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern und verpflichtet ihn zur Unterlassung willkürlicher Schädigungen und der Wahl des schonensten Mittels bei der Ausübung der eigenen Mitgliedsrechte. (Bsp: Gebot der Stimmenthaltung bei Interessenkollision (RGZ 136, 245). Bei Verletzung der Pflichten kann es zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter gem. § 280 BGB oder zur Kündigung nach § 723 BGB kommen.

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