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§ 0787 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 23:00
  • 156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

    (1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

    • Grundstück
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • herrenlos
    • Schiff
    • § 787 ZPO

(1) Wenn bei einer Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück durchgesetzt werden soll, das der vorherige Besitzer aufgegeben hat und das noch nicht von jemand anderem übernommen wurde, muss das Gericht auf Antrag einen Vertreter benennen. Dieser Vertreter kümmert sich bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers um die Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum verbunden sind.

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei der Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das der alte Besitzer aufgegeben hat und das noch nicht von einem neuen Besitzer übernommen wurde.

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