§ 0788 ZPO

  • Kosten der Zwangsvollstreckung

    (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 ZPO gilt entsprechend.


    (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2 ZPO, den §§ 104 ZPO, 107 ZPO fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887 ZPO, 888 ZPO und 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.


    (3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.


    (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a ZPO, 811a ZPO, 811b ZPO, 829 ZPO, 850k ZPO, 851a ZPO, 851b ZPO, 900 ZPO und 904 ZPO bis 907 ZPO kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.


    Fassung ab 01. Dez 2021

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