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§ 0904 ZPO

  • Weitergeleitet von „904 ZPO“
  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 14:45
  • 3. November 2025 um 16:58
  • 418 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nachzahlung von Leistungen

    (1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst b oder c oder Nr. 4 bis 6 ZPO handelt.

    (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 und 3 ZPO werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

    (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

    (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO entsprechend.

    (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Wirkung
    • Leistungen
    • Pfändungsschutzkonto
    • § 904 ZPO
    • Nachzahlung
    • P-Konto

Nachzahlung von Leistungen

(1) Wenn Geldleistungen später ausgezahlt werden als geplant, also nicht im Monat, auf den sie sich beziehen, bleiben sie vom Pfändungsschutzkonto unberührt, solange es sich um bestimmte Geldleistungen handelt.

(2) Geldleistungen aus dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Punkt 1 erwähnt sind, sowie Arbeitseinkommen, das im Gesetz steht, sind ebenfalls nicht pfändbar, solange die Nachzahlung nicht mehr als 500 Euro beträgt.

(3) Wenn die Nachzahlung über 500 Euro liegt, bleibt sie vom Pfändungsschutzkonto unberührt, wenn der Betrag, der für den jeweiligen Monat nachgezahlt wird, in diesem Monat selbst nicht pfändbar gewesen wäre. Wenn die Nachzahlung für mehr als einen Monat gewährt wird, muss die Summe gleichmäßig auf die betroffenen Monate aufgeteilt werden.

(4) Für Nachzahlungen von den Leistungen aus den Punkten 1 und 2 gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.

(5) Das Vollstreckungsgericht ist zuständig, um festzulegen, wie hoch der pfändungsfreie Betrag in den Fällen aus Punkt 3 ist. Der Schuldner kann einen Antrag stellen, und die Entscheidung wird durch einen Beschluss getroffen, der als Bescheinigung gilt.

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