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§ 0850 ZPO

  • Weitergeleitet von „850 Abs. 2 und 3 ZPO“
  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 14:53
  • 27. Oktober 2025 um 15:33
  • 515 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a ZPO bis 850i ZPO gepfändet werden.

    (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

    (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

    • a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
    • b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

    (4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Forderungen
    • Arbeitseinkommen
    • Geldforderung
    • § 850 ZPO
    • Vermögensrechte

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

(1) Wenn du Geld aus deinem Job bekommst, kann das nur nach bestimmten Regeln (den §§ 850a ZPO bis 850i ZPO) gepfändet werden.

(2) Zu dem, was als Arbeitseinkommen zählt, gehören Gehälter von Beamten, Löhne, Renten und ähnliche Zahlungen, die du bekommst, wenn du aus deinem Job ausscheidest. Dazu zählen auch Hinterbliebenenbezüge und andere Zahlungen für Dienstleistungen, die du erbringst.

(3) Auch folgende Zahlungen fallen unter Arbeitseinkommen, solange sie in Geld ausgezahlt werden:

  • a) Zahlungen, die ein Arbeitnehmer für Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bekommen kann.
  • b) Renten aus Versicherungsverträgen, die zur Absicherung des Versicherten oder seiner Angehörigen abgeschlossen wurden.

(4) Wenn dein Arbeitseinkommen gepfändet wird, betrifft das alle Zahlungen, die du aus deinem Job bekommst, egal wie sie genannt oder berechnet werden.

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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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