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§ 0900 ZPO

  • Weitergeleitet von „900 ZPO“
  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 14:08
  • 3. November 2025 um 16:40
  • 457 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

    (1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

    (2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Gläubiger
    • Wirkung
    • Überweisung
    • Pfändungsschutzkonto
    • § 900 ZPO
    • Moratorium
    • P-Konto

Stopp bei Überweisung an den Gläubiger

(1) Wenn Geld auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird und an den Gläubiger überwiesen werden soll, darf der Drittschuldner das erst nach dem Ende des Kalendermonats machen, der auf die Gutschrift folgt. Das bedeutet, dass die Frist aus § 899 Abs. 2 ZPO dadurch nicht verlängert wird. Wenn der Gläubiger einen Antrag stellt, kann das Vollstreckungsgericht eine andere Regelung treffen, wenn es sonst für den Schuldner eine unzumutbare Härte wäre.

(2) Geld, das bis zum Ablauf der Frist aus Absatz 1 nicht an den Gläubiger überwiesen oder hinterlegt werden kann, zählt im Monat nach der Gutschrift als Guthaben im Sinne von § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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