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§ 0786a ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 22:53
  • 161 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

    (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 ZPO und des § 781 ZPO sind auf die nach § 611 Abs. 1 oder 3 HGB, §§ 612 HGB bis 616 HGB (des Handelsgesetzbuchs) oder nach den §§ 4 BinSchG bis 5n BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

    (2) Ist das Urteil nach § 305a ZPO unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften:

    1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung), nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 SVertO in Verbindung mit § 41 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) anzuwenden.
    2. Ist nach Art. 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Abs. 1 Satz 1 HGB (des Handelsgesetzbuchs)) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767 ZPO, 769 ZPO, 770 ZPO erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
    3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 SVertO (der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 BinSchG bis 5n BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) erhoben werden, nach den §§ 767 ZPO, 769 ZPO, 770 ZPO erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

    (3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Art. 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Art. 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Haftungsbeschränkung
    • Binnenschifffahrt
    • § 786a ZPO
    • Seeschifffahrt

Haftungsbeschränkung im See- und Binnenschifffahrtsrecht

(1) Die Regeln aus § 780 Abs. 1 ZPO und § 781 ZPO gelten auch für die Haftungsbeschränkungen, die nach § 611 Abs. 1 oder 3 HGB sowie den §§ 612 HGB bis 616 HGB (Handelsgesetzbuch) oder den §§ 4 bis 5n BinSchG (Binnenschifffahrtsgesetz) gelten.

(2) Wenn ein Urteil nach § 305a ZPO unter Vorbehalt ergangen ist, gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Punkte:

  1. Wenn ein Verteilungsverfahren im See- oder Binnenschifffahrtsrecht beantragt wird und der Gläubiger mit seinem Anspruch dabei ist, entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 SVertO (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung), ob die Zwangsvollstreckung gestoppt wird. Nach der Eröffnung des See-Verfahrens kommen die Regeln aus § 8 Abs. 4 und 5 SVertO zur Anwendung, und im Binnenschifffahrtsrecht gelten die gleichen Paragraphen in Verbindung mit § 41 SVertO.
  2. Wenn gemäß Art. 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Abs. 1 Satz 1 HGB) für den Schuldner ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat eingerichtet wurde und der Gläubiger seinen Anspruch gegen diesen Fonds geltend macht, dann kommen die Regeln aus § 50 SVertO zur Anwendung. Hat der Gläubiger seinen Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen aus § 50 Abs. 2 SVertO nicht erfüllt, dann werden Einwände, die auf das Recht zur Haftungsbeschränkung basieren, nach den §§ 767 ZPO, 769 ZPO und 770 ZPO behandelt. Das gilt auch, wenn der Fonds im anderen Vertragsstaat erst bei der Geltendmachung des Rechts zur Haftungsbeschränkung eingerichtet wird.
  3. Wenn der Schuldner oder für ihn ein Fonds im Rahmen des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 zur Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) eingerichtet wurde und der Gläubiger Ansprüche gegen diesen Fonds geltend machen kann, dann gilt § 52 SVertO. Wenn die Voraussetzungen aus § 52 Abs. 3 SVertO nicht gegeben sind, werden Einwände, die auf das Recht zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n BinSchG basieren, nach den §§ 767 ZPO, 769 ZPO und 770 ZPO behandelt. Das gilt ebenfalls, wenn der Fonds im anderen Vertragsstaat erst bei der Geltendmachung des Rechts zur Haftungsbeschränkung eingerichtet wird.

(3) Wenn ein ausländisches Gericht entschieden hat, dass der Beklagte das Recht auf Haftungsbeschränkung geltend machen kann, falls ein Fonds nach Art. 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Art. 12 des Straßburger Übereinkommens eingerichtet wird, dann gelten für die Zwangsvollstreckung die Regeln aus Absatz 2 entsprechend.

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