(1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Abs. 1 oder 3 HGB, §§ 612 HGB bis 616 HGB und macht der Beklagte geltend, dass
- aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und
- die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Art. 6 oder Art. 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder in den §§ 612 HGB, 613 HGB oder 615 HGB bestimmt sind,
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 BinSchG bis 5n BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e BinSchG bis 5k BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.
(2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird,
- im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.