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§ 0305a ZPO

  • Weitergeleitet von „305a ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 22. Januar 2021 um 22:11
  • 16. Juli 2025 um 20:58
  • 657 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

    (1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Abs. 1 oder 3 HGB, §§ 612 HGB bis 616 HGB und macht der Beklagte geltend, dass

    1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und
    2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Art. 6 oder Art. 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder in den §§ 612 HGB, 613 HGB oder 615 HGB bestimmt sind,

    so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 BinSchG bis 5n BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e BinSchG bis 5k BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.

    (2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil

    1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird,
    2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
    • Vorbehalt
    • Urteil
    • Seerecht
    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • beschränkte Haftung
    • 1. Rechtszug
    • § 305a ZPO

Urteil mit Vorbehalt zur Haftungsbeschränkung im Seerecht

(1) Wenn der Anspruch, den die Klage betrifft, einer Haftungsbeschränkung nach § 611 Abs. 1 oder 3 HGB und §§ 612 HGB bis 616 HGB unterliegt, und der Beklagte sagt, dass

  1. aus dem gleichen Vorfall noch weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung begrenzen kann, und
  2. die Gesamtsumme dieser Ansprüche die Haftungsobergrenzen übersteigt, die in Art. 6 oder Art. 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Abs. 1 Satz 1 HGB) oder in den §§ 612 HGB, 613 HGB oder 615 HGB festgelegt sind,

dann kann das Gericht die Haftungsbeschränkung bei seiner Entscheidung ignorieren, wenn es der Meinung ist, dass die Klärung des Rechtsstreits wegen der Unklarheit über den Grund oder die Höhe der weiteren Ansprüche erheblich erschwert wird. Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch in der Klage nach den §§ 4 BinSchG bis 5n BinSchG (Binnenschifffahrtsgesetz) begrenzt ist und der Beklagte behauptet, dass aus dem gleichen Vorfall zusätzliche Ansprüche entstanden sind, die die festgelegten Haftungsobergrenzen in den §§ 5e BinSchG bis 5k BinSchG übersteigen.

(2) Wenn das Gericht die Haftungsbeschränkung nicht berücksichtigt, wird das Urteil

  1. im Fall von Absatz 1 Satz 1 so gefällt, dass der Beklagte das Recht auf Haftungsbeschränkung geltend machen kann, falls ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen eingerichtet wurde oder bei Geltendmachung des Rechts eingerichtet wird,
  2. im Fall von Absatz 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Haftungsbeschränkung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d BinSchG (Binnenschifffahrtsgesetz) eingerichtet wurde oder bei Geltendmachung des Rechts eingerichtet wird.
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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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