(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014 BGB, 2015 BGB zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 BGB und den §§ 2014 BGB, 2015 BGB zustehen.