Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG (des Umwandlungsgesetzes) zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
Fassung neu ab 01. März 2023