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§ 0765 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:55
  • 143 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

    Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

    1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
    2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
    • Zwangsvollstreckung
    • Leistung
    • Zivilprozess
    • Anordnung
    • Zug um Zug
    • Vollstreckungsgericht
    • Zug um Zug Leistung
    • § 765 ZPO

Vollstreckung beim Zug um Zug Prinzip

Wenn die Vollstreckung davon abhängt, dass der Gläubiger dem Schuldner etwas gibt (also Zug um Zug), kann das Vollstreckungsgericht nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn:

  1. Es einen Nachweis gibt, dass der Schuldner entweder die Leistung angenommen hat oder im Verzug ist. Dieser Nachweis muss durch öffentliche oder beglaubigte Urkunden erbracht werden, und eine Kopie dieser Urkunden muss schon zugestellt sein. Eine Zustellung ist nicht nötig, wenn der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hat und der Nachweis durch sein Protokoll erfolgt.
  2. Der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat und dies ebenfalls durch sein Protokoll belegt ist.
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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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