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§ 0765a ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:59
  • 140 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollstreckungsschutz

    (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

    (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

    (3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

    (4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

    (5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • § 765a ZPO
    • Vollstreckungsschutz

Vollstreckungsschutz

(1) Wenn der Schuldner einen Antrag stellt, kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise stoppen oder vorübergehend aussetzen. Das passiert, wenn die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger unter besonderen Umständen eine unzumutbare Härte darstellt, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, die in § 732 Abs. 2 ZPO genannten Anordnungen zu erlassen. Wenn es um ein Tier geht, muss das Gericht auch die Verantwortung des Menschen für das Tier berücksichtigen.

(2) Wenn es darum geht, Sachen herauszugeben, kann der Gerichtsvollzieher die Maßnahme bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, aber nicht länger als eine Woche, aufschieben. Das gilt, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und der Schuldner nicht rechtzeitig das Vollstreckungsgericht anrufen konnte.

(3) Bei Räumungssachen muss der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden. Ausnahmen gibt es, wenn die Gründe für den Antrag erst danach entstanden sind oder der Schuldner ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte.

(4) Das Vollstreckungsgericht kann seinen Beschluss auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Situation geändert hat.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 erfolgt erst, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

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