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§ 0766 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 21:02
  • 162 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

    (1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

    (2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Erinnerung
    • Art
    • § 766 ZPO
    • Art und Weise
    • Weise

Erinnerung zur Zwangsvollstreckung

(1) Wenn es um Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen geht, die sich mit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder dem Verfahren des Gerichtsvollziehers beschäftigen, entscheidet das Vollstreckungsgericht darüber. Es kann die im § 732 Abs. 2 ZPO genannten Anordnungen erlassen.

(2) Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag nicht übernehmen will oder eine Vollstreckungshandlung nicht richtig ausführt. Außerdem kann es sich mit Erinnerungen befassen, die wegen der Kosten, die der Gerichtsvollzieher in Rechnung stellt, erhoben werden.

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