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§ 0756 ZPO

  • Weitergeleitet von „756 Abs. 2 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:06
  • 244 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

    (1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

    (2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

    • Zwangsvollstreckung
    • Leistung
    • Zivilprozess
    • Zug um Zug
    • Zug um Zug Leistung
    • § 756 ZPO

Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

(1) Wenn die Vollstreckung davon abhängt, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Leistung anbietet, kann der Gerichtsvollzieher nicht einfach loslegen. Er muss dem Schuldner zuerst das Angebot machen, und das so, dass der Schuldner auch wirklich in Verzug gerät, es sei denn, es gibt offizielle Dokumente, die belegen, dass der Schuldner entweder schon zufrieden ist oder im Verzug. Diese Dokumente müssen dem Gerichtsvollzieher bereits vorliegen oder gleichzeitig zugestellt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann mit der Zwangsvollstreckung starten, wenn der Schuldner direkt auf das Angebot des Gerichtsvollziehers sagt, dass er die Leistung nicht annehmen will.

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