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§ 0764 ZPO

  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 20:51
  • 242 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vollstreckungsgericht

    (1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

    (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

    (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckungsgericht
    • § 764 ZPO

Vollstreckungsgericht

(1) Die Amtsgerichte kümmern sich um die Anordnung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die sind also die Vollstreckungsgerichte.

(2) Das Vollstreckungsgericht ist normalerweise das Amtsgericht, wo das Vollstreckungsverfahren läuft oder gelaufen ist, es sei denn, das Gesetz sagt was anderes.

(3) Die Entscheidungen vom Vollstreckungsgericht werden in Form von Beschlüssen getroffen.

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