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§ 0575 ZPO

  • klaus25
  • 21. September 2025 um 22:35
  • 235 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

    (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
    2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

    Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

    (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO gilt entsprechend.

    (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
    2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO,
    3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
      • a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
      • b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

    (5) Die §§ 541 ZPO und 570 Abs. 1 und 3 ZPO gelten entsprechend.

    • Frist
    • Form
    • Zivilprozess
    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • Begründung
    • Rechtsbeschwerde
    • § 575 ZPO

Frist, Form und Grund für die Rechtsbeschwerde

  1. Wann und wie einlegen?
    Du musst die Rechtsbeschwerde innerhalb von einem Monat nach dem Beschluss einreichen. Das geht, indem du beim Rechtsbeschwerdegericht eine Beschwerdeschrift abgibst. In dieser Schrift sollten folgende Punkte nicht fehlen:
    • Nenn die Entscheidung, gegen die du vorgehst.
    • Sag klar, dass du Rechtsbeschwerde einlegst.

Außerdem solltest du eine Kopie oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die du anfechtest, beilegen.

  1. Begründung nachreichen:
    Falls in deiner Beschwerdeschrift noch kein Grund angegeben ist, musst du das innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachholen. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem du die Entscheidung erhalten hast.
  2. Was muss in die Begründung?
    In deiner Begründung sollten folgende Punkte vorkommen:
    • Erklär, inwiefern die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten wird und beantrag die Aufhebung (also was genau du willst).
    • Wenn es um spezielle Fälle geht, musst du auch darlegen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
    • Nenn die Gründe für die Rechtsbeschwerde, und zwar:
      • a) Beschreibe genau, was schiefgelaufen ist.
      • b) Wenn du sagst, dass das Gesetz verletzt wurde, dann erklär, welche Tatsachen den Mangel ausmachen.
  3. Allgemeine Regeln:
    Die allgemeinen Vorschriften für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Beschwerde- und Begründungsschrift. Diese musst du auch der anderen Partei zukommen lassen.
  4. Relevante Paragraphen:
    Die §§ 541 ZPO und 570 Abs. 1 und 3 ZPO sind ebenfalls relevant und gelten auch hier.
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