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§ 0574 ZPO

  • Weitergeleitet von „574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO“
  • klaus25
  • 21. September 2025 um 18:37
  • 21. September 2025 um 22:51
  • 414 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

    (1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

    1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
    2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

    § 542 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

    (4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

    • Zivilprozess
    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • Rechtsbeschwerde
    • § 574 ZPO
    • Anschlussrechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde

(1) Du kannst gegen einen Beschluss eine Rechtsbeschwerde einlegen, wenn:

  1. Das im Gesetz so steht oder
  2. Das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht sie im ersten Durchgang zugelassen hat.

Hier gilt auch § 542 Abs. 2 ZPO.

(2) Wenn es um die Punkte aus Absatz 1 Nr. 1 geht, kannst du die Rechtsbeschwerde nur einreichen, wenn:

  1. Die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder
  2. Es notwendig ist, das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

(3) Bei den Fällen aus Absatz 1 Nr. 2 muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden, wenn die Bedingungen aus Absatz 2 erfüllt sind. Das Rechtsbeschwerdegericht muss sich an die Zulassung halten.

(4) Der Gegner der Rechtsbeschwerde kann bis zu einem Monat nach Erhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde eine Anschlussrechtsbeschwerde einreichen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Frist abgelaufen ist oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Die Anschlussbeschwerde muss in der entsprechenden Schrift begründet werden. Wenn die Rechtsbeschwerde zurückgezogen oder für unzulässig erklärt wird, hat die Anschlussbeschwerde keine Wirkung mehr.

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