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§ 0569 ZPO

  • klaus25
  • 21. September 2025 um 18:05
  • 26. November 2025 um 13:20
  • 459 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Frist und Form

    (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

    (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    (3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

    1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
    2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
    3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142 ZPO, 144 ZPO erhoben wird.
    • Frist
    • Form
    • Zivilprozess
    • Beschwerde
    • Rechtsmittel
    • sofortige Beschwerde
    • § 569 ZPO

Frist und Form

(1) Wenn du eine sofortige Beschwerde einlegen möchtest und es keine andere Frist gibt, musst du das innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht machen, dessen Entscheidung du anfechten willst, oder beim Beschwerdegericht. Diese zwei Wochen beginnen normalerweise mit dem Tag, an dem dir die Entscheidung zugestellt wird – spätestens aber nach fünf Monaten, nachdem der Beschluss verkündet wurde. Wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erfüllt sind, kannst du die Beschwerde auch nach Ablauf dieser Frist innerhalb der dafür geltenden Fristen einreichen.

(2) Um die Beschwerde einzureichen, musst du eine Beschwerdeschrift schreiben. In dieser Schrift solltest du angeben, welche Entscheidung du anfechtest und dass du gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegst.

(3) Du kannst die Beschwerde auch einfach bei der Geschäftsstelle mündlich einlegen, wenn:

  1. der Rechtsstreit im ersten Durchgang nicht als Anwaltsprozess geführt wurde oder wird,
  2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft, oder
  3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten gemäß §§ 142 ZPO und 144 ZPO erhoben wird.
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