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§ 0142 ZPO

  • Weitergeleitet von „142 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 9. Januar 2021 um 23:49
  • 6. Juli 2025 um 15:40
  • 960 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anordnung der Urkundenvorlegung

    (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

    (2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 ZPO bis 385 ZPO berechtigt sind. Die §§ 386 ZPO bis 390 ZPO gelten entsprechend.

    (3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Urkundenvorlegung
    • Urkundenvorlage
    • Zeugnisverweigerung
    • Verfahren
    • § 142 ZPO

Vorlage von Dokumenten

(1) Das Gericht kann sagen, dass eine Partei oder jemand anderes die Dokumente und Unterlagen, die sie haben und auf die sich eine Partei bezieht, vorlegen soll. Das Gericht kann dafür eine Frist setzen und auch anordnen, dass die Unterlagen eine bestimmte Zeit lang im Gericht bleiben.

(2) Dritte müssen die Unterlagen nicht vorlegen, wenn das für sie nicht machbar ist oder wenn sie das Recht haben, zu schweigen, laut den §§ 383 ZPO bis 385 ZPO. Die §§ 386 ZPO bis 390 ZPO gelten in diesem Fall ebenfalls.

(3) Das Gericht kann verlangen, dass für Dokumente, die in einer anderen Sprache verfasst sind, eine Übersetzung beigefügt wird. Diese Übersetzung muss von einem Übersetzer stammen, der in dem Land, wo das Dokument herkommt, offiziell anerkannt oder bestellt ist. Wenn der Übersetzer bestätigt, dass die Übersetzung richtig und vollständig ist, gilt das auch so. Diese Bestätigung sollte auf die Übersetzung selbst drauf, das Datum und den Ort der Übersetzung angeben und vom Übersetzer unterschrieben sein. Man kann aber auch beweisen, dass die Übersetzung falsch oder unvollständig ist. Die Anordnung, eine Übersetzung beizubringen, kann nicht gegen Dritte gerichtet werden.

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juristi.kon

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